Abmahnmonitor

Hier gehört die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung

Veröffentlicht: 09.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Telefonhörer

Wer? Ido Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Einpacken, zurücksenden, fertig. So sieht immer noch der Standard-Widerruf der Kunden aus, auch wenn sich der Gesetzgeber das 2014 anders gedacht hat und eine eindeutige Erklärung der Verbraucher fordert. Kunden können aber eigentlich durch Einpacken und Zurücksenden der Ware keinen Widerruf ausüben, denn es fehlt eine eindeutige Erklärung, was der Grund für die Rücksendung sein soll. Auch ein Anruf genügt beispielsweise, um zumindest die Widerrufsfrist zu wahren und den Widerruf zu erklären. 

Der Gesetzgeber hat sich jedoch gedacht, dass dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung alle Möglichkeiten, die er für den Widerruf nutzen kann, genannt werde müssen. Wer also telefonisch erreichbar ist, muss auch den telefonischen Widerruf ermöglichen, und darüber informieren. Dass bedeutet: Wer im Impressum eine Telefonnummer stehen hat, ist offensichtlich telefonisch erreichbar und muss diese auch in der Widerrufsbelehrung aufführen. 

Achtung: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht mit den Angaben im gesetzlichen Muster-Widerrufsformular (meist unterhalb der Widerrufsbelehrung) zu verwechseln. Im Muster-Widerrufsformular ist die Angabe nicht möglich, da die Verwendung des Formulars bei einem telefonischen Widerruf ausgeschlossen ist.

So ein Widerrufs darf nicht kostspielig sein. Die Verwendung einer Mehrwertnummer ist daher unzulässig und auch wettbewerbswidrig und darf nicht als Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Festnetz- und Mobilfunknummer sind jedoch statthaft.

Weitere Abmahnungen

Vertragstextspeicherung

Wer? Ido Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Der Ido Verband wird nicht müde, Online-Händlern das Leben mit immer wieder neuen Abmahnungen schwer zu machen. Diese Wochen haben wir deshalb eine weitere Abmahnung im Gepäck. Die Abmahnungen durch den Ido Verband betreffen die Verletzung einer gesetzlichen Informationspflicht darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Der Ido Verband mahnt Online-Händler ab, die diese Informationspflicht nicht erfüllen. Zu einer solchen Abmahnung muss es nicht kommen. Um sich vor einer Abmahnung durch den Ido Verband zu schützen, reicht es schon, wenn Online-Händler über die oben genannten Punkte informieren. In der Praxis wird dies in den AGB getan.

In eigener Sache: Mitglieder des Händlerbundes müssen sich keine Sorgen machen: Wer die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Rechtstexte verwendet, ist sicher vor einer solchen Abmahnung.

Verletzung der Marke „MO”

Wer? Fast Fashion Brands GmbH (durch CBH Rechtsanwälte)
Betroffene? Händler von Kleidungsstücken

Wer ohne Zustimmung eine Marke, hier die Wortmarke, im geschäftlichen Verkehr verwendet, verletzt die Rechte des Markeninhabers. Regelmäßig nutzen Händler fremde Markennamen, um ihre weniger bekannten Produkte auf den Marktplätzen zu puschen. Diese Werbung mit fremden Markennamen ist aber eine Markenrechtsverletzung. Aktuell wurde der  Markenname MO im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kleidungsstücken verwendet.

Abmahnungen sollten nie auf die leichte Schulter genommen werden, da als Folge „nicht nur” teure Abmahnungen drohen: Eine Markenrechtsverletzung kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Hier drohen dann Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen.

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