Neue Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

Veröffentlicht: 24.07.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Den Händlerbund erreichten seit Ende Juni 2013 vermehrt Abmahnungen betroffener Mitglieder wegen einer angeblichen Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung.

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Was war geschehen?

Die Unternehmerin Verena Alice Böhm (Firma „Verena Alice“) lässt durch die Hamburger Anwaltskanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zahlreiche Abmahnungen gegenüber Online-Händlern im Bereich der Bikinimode wegen Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung aussprechen. Die Abmahnerin betreibt selbst einen Online-Shop, in dem sie unter anderem Posing- und Showbikinis anbietet.

Die mit der Abmahnung beauftragte Kanzlei Fareds fordert neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Kosten der Abmahnung, die je nach Gegenstandswert zwischen 650 € und 1000 € liegen.

Den Betroffenen wird im Namen der Verena Alice Böhm unter anderem vorgeworfen, die ihnen obliegenden Pflichten aus der Textilkennzeichnungsverordnung (EU-VO Nr. 1007/2011, sog. TextilKennzVO) nicht zu erfüllen.

Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind, Artikel 4 Textilkennzeichnungsverordnung.

Die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden, Artikel 5 Textilkennzeichnungsverordnung.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der – wie hier – eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen kann. Die abgemahnten Unternehmer gaben teilweise überhaupt keine Faserzusammensetzung an oder verwendeten eine unzulässige Faserbezeichnung. In einigen Fällen fehlte außerdem die Rohstoffgehaltsangabe in Prozent.

Verstöße vermeiden!

Verstöße gegen die Textilkennzeichnungspflicht sind sowohl wettbewerbsrechtlich als auch ordnungsstrafrechtlich relevant. Zur Vermeidung einer eigenen Abmahnung empfehlen wir dringend, die von Ihnen in Ihrem Shop angebotenen Textilerzeugnisse im Hinblick auf die Einhaltung der Textilkennzeichnungsvorschriften zu kontrollieren.

Nach der Textilkennzeichnungsverordnung ist die richtige Rohstoffgehaltsangabe auch im Onlineangebot erforderlich. Verwenden Sie nur die Faserbezeichnungen, die in unserem Hinweisblatt „Textilkennzeichnung - Faserbezeichnungen“ enthalten sind.

Die korrekte Textilkennzeichnung lautet beispielhaft „100% Baumwolle“ oder „ganz Baumwolle“ oder „reine Baumwolle“. Bei Textilerzeugnissen mit verschiedenen Fasern sieht die Angabe beispielhaft wie folgt aus: „80% Baumwolle 20% Polyester“.

Achtung: Bezeichnungen wie „Lycra“ oder „Spandex“ sind keine zulässigen Textilfaserbezeichnungen.

Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen, sind in unserem Hinweisblatt „Textilkennzeichnung - Ausnahmen“ zu finden. Weitere ausführliche Hinweise, um eine eigene Abmahnung zu vermeiden, finden Sie auch in unserem FAQ zur Textilkennzeichnungsverordnung.

Des Weiteren möchten wir Sie auf unser Webinar zum Thema Textilkennzeichnungsverordnung hinweisen, in welchem die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Thema „Wer? Was? Wie? zu kennzeichnen hat“ erklärt werden. Das Webninar ist abrufbar im youtube Channel des Händlerbundes.

Abmahnung: Was tun?

Haben auch Sie eine Abmahnung der Verena Alice Böhm erhalten, sollten Sie die geforderte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht ohne weitere anwaltliche Prüfung abgeben.

Dennoch sollte die Abmahnung unbedingt ernst genommen und die gesetzte Frist eingehalten werden. Wird zu spät reagiert, können höhere Kosten oder gar der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen.

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