Wir wurden gefragt

Dürfen Verbraucher abmahnen?

Veröffentlicht: 13.10.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Wolf beobachtet Schafe

Man kann nicht mit ihnen, man kann aber auch nicht ohne sie… Verbraucher. Sie sind die Kunden eines jeden Händlers, sie zahlen einem quasi die Miete. Aber sie können auch schwierig werden, wenn sie sich dreist verhalten, mit negativen Bewertungen drohen oder rechtliche Schritte androhen. Auch an der Abmahnfront könnten Verbraucher zum Problem werden.

Überwachung des Wettbewerbs keine Aufgabe der Verbraucher

Kommt eine Abmahnung ins Haus geflattert bedeutet das zunächst eins: Es liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor oder ein solcher wird zumindest behauptet. Von der fehlenden Kennzeichnung bis hin zur belästigenden Werbung ist vieles als Abmahngrund möglich. Das Wettbewerbsrecht dient nicht nur dem Schutz der Mitbewerber, sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, sondern eben auch… man ahnt es… dem Schutz der Verbraucher.

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch zur Abmahnung steht aber nur zu:

  • jedem Mitbewerber;
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen;
  • qualifizierten Einrichtungen;
  • den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Verbraucher? Fehlanzeige. Auch wenn der Schutz der Verbraucher eines der Hauptziele des fairen Wettbewerbs ist und letztendlich ein sehr großer Teil der Abmahnungen auf eine (mögliche) Irreführung oder Täuschung der Verbraucher zurückzuführen ist, dürfen sie eins nicht: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht selbst verfolgen, wenn das Impressum unvollständig ist, die Textilkennzeichnung fehlt oder eine Werbeaussage unrichtig und damit beispielsweise irreführend ist. Das Wettbewerbsrecht bietet also keinen individuellen Rechtsschutz für Verbraucher. Daran ändert sich im Übrigen auch durch das geänderte Wettbewerbsrecht nichts.

Ausnahme: Dann können Verbraucher direkt abmahnen

Eine Ausnahme gibt es natürlich schon, in der Verbraucher direkt abmahnen können. Das sind die Fälle in denen beispielsweise Bilder unrechtmäßig kopiert wurden. Dann kann der eigentliche Urheber, der kein Berufsfotograf sein muss, auch selbst und direkt abmahnen und so die Verletzung seiner Urheberrechte verfolgen. Das können eben auch Verbraucher sein.

Aber… Die Sache mit der E-Mail-Werbung

Verbraucher haben, auch wenn dies in der Praxis eine überraschend geringe Bedeutung hat, aber dennoch auch weitere Befugnisse, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Ein Klassiker ist die weit verbreitete und überwiegend rechtswidrig versendete E-Mail-Werbung, wozu auch Bestellabbrecher-Mail oder Bewertungsaufforderungen gehören. In diesem Fall können Verbraucher auch selbst nach den allgemeinen Vorschriften aus dem Zivilrecht unter anderem Unterlassung verlangen, was einer klassischen Abmahnung vom Mitbewerber oder einem Verband ähnlich ist. Die Mail-Werbung ohne die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre und kann somit selbst aus dem bürgerlichen Recht (sog.Deliktsrecht) von Verbrauchern verfolgt werden. Zudem ist ein Schadensersatz möglich, wenn ein Schaden entstanden ist.

Die E-Mail-Werbung ohne Einwilligung kann im Übrigen auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, den gerne Rechtsanwälte im eigenen Namen abmahnen, wenn sie unbestellte Post erhalten.

Vertrag ist Vertrag!

Verbraucher können sich außerdem an ihre gesetzlichen Rechte halten und beispielsweise bei einer Irreführung die regulären Ansprüche aus einen Vertrag nutzen. Das sind in erster Linie das Widerrufsrecht oder das Gewährleistungsrecht in seinen Formen, z. B. das Recht auf Kaufpreisminderung oder der Rücktritt vom Vertrag.

Auch das Thema Sammelklage ist begrenztem Umfang eine Option für Verbraucher. Künftig soll es Verbraucherverbänden möglich sein, die Rechte von Verbrauchern stellvertretend einzuklagen. Und diese Möglichkeiten können letztendlich auch schon haarig genug werden.

Durch die Hintertür…

Natürlich gibt es wie so oft ein weiteres Aber, denn Verbraucher haben eine starke Lobby hinter sich stehen und es gibt genug Vereine und Verbände, die die Beschwerde ihrer Schützlinge nur allzu gerne aufgreifen. Insbesondere haben die Verbraucherzentralen jeweils Beschwerde-Portale eingerichtet. Ebenso bietet auch die Wettbewerbszentrale die Möglichkeit, Beschwerden in anonymisierter Form einzureichen. Auch wenn es keine Garantie gibt, dass die Verbände und Vereine auch wirklich einschreiten und abmahnen, ist dieser legale Weg vorhanden, über die Verbraucher Händlern das Leben schwer machen könn(t)en.

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