Abmahnmonitor

Ebay-Händler müssen Infos über Speicherung des Vertragstextes angeben

Veröffentlicht: 13.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.01.2021
Daten-Register auf Laptop

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Man mag meinen, mit dem neuen Wettbewerbsrecht wird alles anders und wir hätten an dieser Stelle nichts mehr zu berichten. Doch das war wohl nur eine Illusion, und die Kritik an der Durchschlagskraft des neuen Gesetzes kommt zu Recht. Der Ido-Verband als solcher mahnt munter weiter ab.

Rechtlicher Hintergrund der aktuellen Abmahnungen: Online-Händler müssen ihre Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Gemeint sind damit die AGB und Rechtstexte zum Bestellzeitpunkt, sowie alle relevanten Bestelldetails. Das bedeutet konkret: die Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird. Außerdem ist die Information nötig, ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist.

Die Verletzung dieser Informationspflichten stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Zu einer solchen Abmahnung muss es nicht kommen. Um sich vor einer Abmahnung durch den Ido-Verband zu schützen, reicht es schon, wenn Online-Händler bei Ebay über die oben genannten Punkte informieren. In der Praxis wird dies in den AGB getan. Dabei reiche es laut Ido nicht, auf die jeweiligen AGB bei Ebay zu verweisen, obwohl diese einiges an Informationen bereitstellen. Trotzdem müsse jeder Händler die Klausel selbst zu Verfügung stellen, um damit zu belehren, ob sie neben Ebay auch selbst den Vertragstext speichern.

Hier eine Musterformulierung: „Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung  können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden. Nach Zugang der Bestellung bei uns werden die Bestelldaten, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei Fernabsatzverträgen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals per E-Mail an Sie übersandt.”

Hinweis: Händlerbund-Mitglieder haben nichts zu befürchten. In den zur Verfügung gestellten Rechtstexten sind alle verpflichtenden Informationen enthalten.

Weitere Abmahnungen

Unzulässige E-Mail-Werbung

Wer? Rechtsanwalts-/Steuerkanzlei (über die Kanzlei Kehl)
Wie viel? 627,13 Euro
Betroffene? Online-Händler

Nur ein Bruchteil der Online-Händler mailt rechtssicher. Das beweisen immer wieder Abmahnungen und die eigene Erfahrung... Die Gründe liegen maßgeblich darin, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Versand von Newslettern sehr hoch sind: Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Verstöße gegen diese Voraussetzung können sowohl datenschutzrechtlich beanstandet als auch vom Empfänger kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt besonders auch bei einem Gewerbetreibenden oder wie hier bei einer Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei als Empfänger, denn diese fürchtet durch den erheblichen Aufwand beim Löschen der Mails wichtige Mandantendokumente zu übersehen.

Markenrechte von Harley Davidson

Wer? Harley Davidsson USA LLC (über die Kanzlei Grünecker)
Wieviel? 5138,19 Euro
Wer? Zubehör- und Merchandisehändler

Auch die Marke Harley Davidson gehört zu den weltweit bekannten Herstellern, die weitreichenden Schutz genießt. Die Marke Harley Davidson sowie das damit verbundene Logo sind bekannt und haben einen großen Wiedererkennungswert. Zum Schutz dieses Images muss Harley Davidson jedoch immer wieder zu Abmahnungen greifen, denn besonders in der Ersatzteilbranche sind die Zubehörteile beliebt. 

Betroffen von aktuellen Abmahnungen waren Händler, die Motorrad-Zubehör verkauften, unter anderem Sticker mit dem Harley-Davidson-Logo. Außerdem kann auch jegliches anderes Merchandising betroffen sein, wie Basecaps oder Gurtpolster, die bekannte Logos von Harley Davidson oder auch Audi, Volkswagen oder Red Bull tragen, ohne hierfür über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. Handelt ist es sich nicht um offizielle Lizenzware, ist eine Nutzung der Logos nicht ohne extra Erlaubnis möglich. Ansonsten ist das ein Verstoß gegen die Markenrechte.

Trauriger Sieger dürften diese Abmahnungen sein, was ihre Kosten angeht. Mit 500.000 Euro Streitwert kommen so alleine über 5.000 Euro Anwaltskosten der Gegenseite zusammen.

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