Abmahnmonitor

Kosmetik: Wo ist (k)ein Grundpreis erforderlich?

Veröffentlicht: 27.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Kosmetik Flaschen

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Bei den Abmahnungen des Ido-Verbandes stehen immer wieder gewisse Branchen im Fokus. Im Herbst war das der Handmade-Sektor. Aktuell möchten wir noch einmal die Kosmetik-Verkäufer sensibilisieren, Abmahnungen wegen fehlender Grundpreise zu vermeiden. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser soll dem Verbraucher einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, insbesondere bei Verpackungen unterschiedlicher Füllmenge. Für die meisten Produkte, die nach Gewicht (z. B. Gramm), Volumen (z. B. Milliliter), Länge (z. B. Meter) oder Fläche (z. B. Quadratmeter) angeboten werden, ist er Pflicht.

Möglicherweise sind die Abmahnungen aber unberechtigt, denn es gibt Besonderheiten bei Kosmetik. Bei kosmetischen Produkten, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen, ist kein Grundpreis erforderlich.

Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. Grund: Das Ziel des Grundpreises ist es, dem Verbraucher eine leichtere Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen. Bei ausschließlich der Verschönerung dienenden Kosmetik ist der Preis aber gerade keine relevante Information. Den Kauf eines Nagellacks oder Haarfärbemittels macht der Verbraucher üblicherweise von anderen Kriterien abhängig, etwa einem schnellen Erfolg. Das ist in der Praxis zwar in wenigen Fällen zutreffend, da die meisten Kosmetika u. a. auch pflegende Wirkung haben. Dennoch sollte man von dieser Ausnahme gehört haben. In Zweifelsfällen sollten sich Händler für einen Grundpreis entscheiden.

Weitere Abmahnungen

Lieferzeitangaben „in der Regel”

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Aktuell gibt es nur wenige Möglichkeiten, vor Ort einzukaufen. Was es nicht im Supermarkt oder Discounter gibt, muss zwangsläufig online bestellt werden. In Zeiten von Warenengpässen, Personalknappheit und Logistikproblemen kommen aber viele Online-Händler mit ihren Lieferversprechen ins Straucheln. Grund genug für den Ido-Verband, da einzuhaken: Händler sind verpflichtet, konkrete Lieferzeiten oder -zeiträume anzugeben. Angaben wie „Die Ware wird in der Regel am nächsten Werktag geliefert“ oder„Laufzeit i.d.R. 2-3 Arbeitstage ab Versand” sind somit nicht ausreichend. Grund: Ein Kunde muss ohne Weiteres in der Lage sein, den Lieferzeitpunkt bei Bestellung zu berechnen. Wann der Versand erfolgt, ist jedoch unklar und kann daher nicht Ausgangspunkt sein.

Der Kunde ist also genau zu informieren, wann er mit dem Eintreffen der Ware rechnen kann. Das gilt übrigens sowohl für den Versand innerhalb Deutschlands als auch für einen Versand ins Ausland. Es ist klarzustellen, wann die Frist beginnt, z. B. nach Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt der Zahlungsanweisung.

Unzulässige Fax-Werbung

Wer? Altstadt-Apotheke e.K. (über die Kanzlei Dr. Vollmer)
Wieviel? Gegenstandwert von 7.500 Euro

Das Fax ist eigentlich schon ausgestorben, möchte man meinen. Tatsächlich ist das Fax im Geschäftsbereich, insbesondere im B2B-Bereich, noch ein gängiges Kommunikationsmittel. Auch für das Fax gilt das gleiche wie bei der E-Mail-Werbung. Zur Werbung heißt es in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (...) bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (...)“. Im Gegenteil ist die Werbung per Fax sogar noch ein Stück weit ärgerlicher, denn während die Mail einfach gelöscht werden kann, produziert ein Fax unnötige und ungewollte Kosten für Strom, Toner, Papier und Wartung. In dem Fall machte ein Versandhändler Werbung für FFP2-Masken und anderen medizinischen Bedarf.

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