Abmahnmonitor

Kann man mehrfach abgemahnt werden?

Veröffentlicht: 24.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Hände zeigen aus Notebook heraus

Wer? Diverse Abmahnungen
Wieviel? Doppelte Kosten
Was? Diverse Gründe

Auch mit dem neuen Wettbewerbsrecht sind Abmahnungen nicht tot zu kriegen. Es ist im Online-Geschäft daher immer noch keine Seltenheit, eine Abmahnung zu erhalten. Unrichtige UVPs, irreführende Werbeaussagen oder Nachlässigkeiten bei Verpackungs- und Elektroregistrierung können nach wie vor Gründe dafür sein, um von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt zu werden. Tatsache ist (und das ist bitter): Es dürfen sogar alle Vorgenannten gleichzeitig eine Abmahnung aussprechen – und das sogar wegen ein und desselben Verstoßes.

Ein Vorgehen von mehreren Abmahnern parallel ist möglich und per Gesetz nicht verboten. Es gibt jedoch auch einen Lichtblick. Der Betroffene muss nur eine Unterlassungserklärung abgeben, da diese eine Drittwirkung hat, d. h. auch gegenüber den anderen Abmahnern Wirkung hat. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner verpflichtet, den konkreten Verstoß künftig nicht mehr zu begehen. Folge ist, dass die Gefahr eines erneuten Verstoßes auch nicht gegenüber anderen potenziellen Abmahnern besteht. Um dies jedoch dem Gegenüber klar zu machen, treffen den Händler Aufklärungspflichten. Lediglich bei den Kosten kann es wieder schmerzhaft werden und die entstandenen Abmahnkosten sind jeweils an die Abmahner bzw. deren Anwälte zu zahlen. 

Natürlich hat auch das seine Grenzen im Missbrauch: Wenn die jeweiligen Abmahner von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden und sich zuvor über die Abmahnungen abgestimmt oder diese koordiniert haben, ist das rechtsmissbräuchlich. Das Gleiche wird man annehmen müssen, wenn die Abmahnungen von verbundenen Unternehmen stammen, die letztendlich einem Konzern angehören.

Weitere Abmahnungen

Produktsicherheitsgesetz

Wer? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 350,00 Euro
Betroffene? Händler allgemein

Wichtig sind gesetzeskonforme Kennzeichnungen der Ware selbst, wie es etwa das Produktsicherheitsgesetz für Verbraucherprodukte vorschreibt. Dazu zählt auch die Verpflichtung, Namen und Kontaktanschrift des Herstellers am Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, zumindest auf dessen Verpackung anzubringen. Diese Pflicht trifft zwar den Hersteller oder Importeur. Allerdings dürfen Händler keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von denen sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Dazu gehören beispielsweise auch Gebrauchsanweisungen oder Konformitätserklärungen.

Rechtswahl in den AGB

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler allgemein

Zahlreiche AGB verwenden den Hinweis „Es gilt deutsches Recht“ oder „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht“. Aber darf man diese Klauseln auch verwenden, wenn man sich als Online-Händler an ausländische Kunden richtet, die im eigenen Land vielleicht sogar günstigere Rechtsvorschriften haben?

Zunächst einmal ist es deutschen Händler erlaubt, deutsches Recht durch ihre Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Doch darf die Formulierung dabei nicht so gewählt werden, dass dem Verbraucher der weitergehende Schutz seines Heimatlandes entzogen wird. Eine Rechtswahlklausel darf daher nicht ausschließlich auf das deutsche Recht formuliert werden. Die günstigeren Verbraucherschutzvorschriften für Verbraucher müssen daher dennoch anwendbar sein.

Achtung, Händlerbund-Mitglieder: Wer die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Rechtstexte verwendet, ist sicher vor einer ähnlichen Abmahnung.

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