Abmahnmonitor

Ab in die Natur: Fahrradbeleuchtung rechtssicher verkaufen

Veröffentlicht: 10.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Radfahrer in der Sonne

Wer? Trendmaxx GmbH (über die Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer)
Wieviel? 2.711,13 €
Was? Verkauf von Fahrrad- und Fahrzeugbeleuchtung, Verkauf nicht zugelassener Fahrradersatzteile

Mit den steigenden Temperaturen und dem größer werdenden Lockdown-Frust erhöhen sich auch die Verkaufszahlen für Fahrräder und Zubehör wieder. Genau diese Situation ruft jedoch gerade auch die Abmahner hervor, die nun ein Argusauge auf die Konkurrenz haben, die sich mit falschen Versprechen oder unlauteren Angeboten einen Vorsprung verschaffen möchte.

Grundpfeiler beim Verkauf ist die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Fahrzeugteile dürfen demnach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese eine entsprechende amtliche Genehmigung sowie ein Prüfzeichen erhalten haben. Dies gilt nicht nur für Kfz-Teile, sondern auch für Fahrradteile. Stammen die Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig. Die vom abgemahnten Händler vertriebenen Beleuchtungseinrichtungen hatten aber weder eine vom Kraftfahrtbundesamt erteilte Bauartgenehmigung, noch trugen sie eine Kennzeichnung mit einem zugeteilten Prüfzeichen.

Übrigens: Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile diese erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Das hilft jedoch alles nichts, denn es bleibt beim Vertriebsverbot und eine Abmahnung ist wahrscheinlich. Es drohen außerdem Bußgelder durch das Kraftfahrt-Bundesamt.

Wichtig! Schließlich unterliegt Fahrradbeleuchtung auch den Vorschriften des Elektrogesetzes. Gemäß § 9 sind Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes vor dem Inverkehrbringen dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann. Zuvor müssen sie außerdem bei der Stiftung ear registriert werden.

Weitere Abmahnungen

Unerlaubte E-Mail-Werbung

Wer? Rechtsanwälte im eigenen Namen
Wie viel? 326,31 Euro
Betroffene? Händler allgemein

Verstöße beim Thema E-Mail-Werbung sind immer noch ein Dauerbrenner – kein Wunder, schließlich ist sie besonders für Onlinehändler existenziell notwendig, aber wird oft genug falsch gemacht. Nicht nur von Kunden muss ein Einverständnis in die Werbung eingeholt werden, sondern auch von Nicht-Kunden: Personen, mit denen bisher kein geschäftlicher Kontakt bestand, darf ebenfalls nicht einfach Werbung per E-Mail „ins Blaue hinein“ gesendet werden – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers stellt dies eine unzumutbare Belästigung dar, ist unlauter und damit unzulässig. Besonders schmerzlich ist es, wenn ein Rechtsanwalt in der Empfängerliste landet, denn dieser kennt seine Rechte besonders gut und mahnt kostenpflichtig im eigenen Namen ab. Das gleiche gilt übrigens auch für Fax-Werbung, denn auch hier muss die Einwilligung vorliegen, wie wir in diesem Abmahnmonitor thematisiert haben.

Keine korrekte Energiekennzeichnung

Wer? Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Wie viel? keine (Verwarnung ohne Verwarngeld)
Betroffene? Händler von Elektrogeräten

Seit dem 1. März gibt es für eine große Palette an Elektrogeräten neue Energielabels, die dem Online-Handel wieder einiges an Aufwand und neue Abmahngefahren bescherten. Was nicht neu ist, ist jedoch die seit vielen Jahren gültige Angabe der Energielabels überhaupt. Ob neues oder altes Label: Werden Elektroprodukte, z. B. Kühlschränke, Waschmaschinenüber das Internet zum Verkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter in der Nähe des Produktpreises darzustellen. 

Doch obwohl sich viele Verbraucher gern am Energielabel orientieren und die Verwendung für Händler für zahlreiche Elektrogeräte zwingend ist, gibt es in vielen Online-Shops immer noch Mängel. Ein Verstoß wäre daher nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern kann auch von den Behörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Hier ging es nochmal gut und es wurde seitens der Behörde nur verwarnt.

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