Abmahnmonitor

Ist die Werbung mit „100 Prozent Original“ zulässig?

Veröffentlicht: 17.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
100 Prozenz Original Label

Wer? iOcean UG (über die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Rechtsanwälte, die in den letzten Jahren kräftig durch die legere Gesetzeslage verdient haben, mussten mit dem neuen Anti-Abmahngesetz umdenken. Es hat aber nicht lange gedauert, bis das Elend weiterging. Abmahnungen, die lediglich fehlende Kennzeichnungs- und Informationspflichten monierten, sollen zwar keinen Anreiz mehr bieten. Es gibt aber noch genügend andere Gründe, die weiterhin, offenbar problemlos, abgemahnt werden können. Vorreiter ist Rechtsanwalt Sandhage, der eine Steilvorlage lieferte, wie man weiter Fehler abmahnen kann. Darunter sind Verstöße gegen das Verpackungsgesetz oder die Werbung mit „antibakteriell“. Diese sind keine Kennzeichnungs- und Informationspflichten.

Nun kommt ein weitere Grund hinzu: Eine Abmahnung liegt uns wegen der Werbung mit „100 Prozent Original“ vor. Hintergrund: Werden dem Verbraucher gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der Ware als Besonderheit angeboten und geht der Verbraucher zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Ware aus, liegt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit ein Verstoß vor. Genau das ist auch der Grund für die Abmahnungen, denn bei angebotenen Textilien muss es sich immer um Originalware handeln. Der Verkauf von Fälschungen ist verboten.

Achtung: Ganz eindeutig ist die Rechtslage aber nicht, denn es gibt auch abweichende Gerichtsentscheidungen. Das OLG Hamm entschied beispielsweise (Beschluss vom 20.12.2010, Aktenzeichen: 4 W 121/19), dass die Werbung mit Originalware beim Verkauf von Textilien zulässig ist. Mit einer solchen Echtheitsgarantie will sich der Händler von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, die es gerade auf dem Markt des Textilhandels häufig gibt, abgrenzen. Es bleibt daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Weitere Abmahnungen

Rechtswidriger Vertrieb von Nachahmungen (Verunglimpfung)

Wer? Puma SE (über Rechtsanwälte Göhmann)
Wie viel? 3247,90 Euro
Betroffene? Händler von Textilien

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Textilartikel (z. B. Mützen) anzubieten, welche die berühmte Marke verunglimpfen. Hier ging es um einen Seitenhieb auf das Warzenschwein Pumba aus dem Disney-Klassiker „Der König der Löwen“. Über den Schriftzug „Pumba“ springt statt eines Pumas besagtes Schwein. Puma versteht hier aber keinen Spaß und schützt die eigene Marke vor jeder Verwässerung. Das musste auch der Inhaber der Wort-Bild-Marke „Pudel“ feststellen.

Verkauf von Bachblüten

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer? Händler von Bachblüten

Das Kräftemessen zwischen Schulmedizin, Naturheilkunde und Homöopathie ist fast so alt wie die Menschheit. Homöopathische Mittel wie Bachblüten in ihren verschiedenen Formen (z. B. als Tropfen oder Globuli) erleben immer noch einen Hype und können möglichweise auch in der aktuellen Pandemie-Zeit Trost oder Ruhe spenden. Die Werbeaussagen werden jedoch mit Argusaugen überwacht. Tatsächlich sollen aber die Wirkweisen wie die beruhigende Wirkung oder „innere Balance und Ausgeglichenheit“ nicht mit dem Mittel erreicht werden können bzw. sind noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen worden.

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