Abmahnmonitor

Wie sollten Online-Händler auf eine Berechtigungsanfrage reagieren?

Veröffentlicht: 24.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Junger Unternehmer ist verwirrt über Schreiben

Wer? Wetega UG (über die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Weil man aufgrund des neuen Anti-Abmahngesetzes etwas kreativer werden muss, um Abmahngründe zu finden, schlägt Rechtsanwalt Sandhage durch seine Mandanten einen neuen Weg ein. Aktuell liegt uns jedoch keine Abmahnung vor, sondern eine sogenannte Berechtigungsanfrage wegen der Werbung mit einer veralteten unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen (kurz: UVP). Der Aufbau des Schreibens kommt dem einer Abmahnung gleich, nur ist es mit einer Berechtigungsanfrage betitelt.

Vor dem Hintergrund einer mutmaßlichen irreführenden UVP-Werbung wird der Händler nun im Wege der formellen Berechtigungsanfrage um Mitteilung und um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten, aufgrund welcher aktuellen Herstellerangaben er sich berechtigt fühlt, den Artikel unter Verweis auf eine UVP anzubieten. Der Händler wird um die Vorlage der aktuell gültigen Preisliste des Herstellers gebeten, die den Nachweis der Gültigkeit der UVP erbringen soll.

Was ist der Unterschied zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung?

Eine Berechtigungsanfrage wird immer dann genutzt, wenn sich das Abmahner eigentlich noch nicht sicher ist, ob sein Vorwurf tatsächlich begründet ist. Formell gibt es an ein solches Schreiben keine Anforderungen. Es ist jedoch in jedem Fall ernst zu nehmen und ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da es eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Knackpunkt sind vielmehr die Kosten, die nur durch eine Abmahnung ausgelöst werden können, nicht jedoch durch eine Berechtigungsanfrage. In dem uns vorliegenden Schreiben wird danach differenziert, ob die unlautere UVP-Werbung tatsächlich so vorliegt. Dann sollte der Abgemahnte die Kosten von rund 280 Euro zahlen. Eine Unterlassungserklärung wird jedoch nicht gefordert. Ist die Werbung nachweislich frei von jeglicher Beanstandung, dann habe sich die Sache erledigt. Hier kann und muss man also durchaus kritisch hinterfragen und prüfen, ob bereits eine versteckte Abmahnung vorliegt.

Zu dem Vorwurf generell: Die Werbung mit einer UVP birgt für Händler immer ein Risiko. Händler sollten nachprüfen, ob die beworbene UVP noch gilt und dem aktuellen Marktpreis entspricht, was einem erheblichen Aufwand entspricht, dessen sich viele Händler gar nicht bewusst sind. Ist die UVP noch aktuell, sollte darauf geachtet werden, dass die Abkürzung „UVP“ als „Unverbindliche Verkaufsppreisempfehlung des Herstellers“ o.ä. auch möglichst ausgeschrieben wird. Sind Händler sich nicht sicher, sollte auf die Angabe verzichtet werden. Ein Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist dann nicht irreführend, wenn sie als solche (ehemalige) kenntlich gemacht wird und früher auch als UVP des Herstellers tatsächlich bestanden hat. Insgesamt sind derartige Preisvergleiche jedoch erheblich risikobehaftet und sollten vermieden werden.

Weitere Abmahnungen

Garantien-Werbung

Wer? absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Betroffene? Online-Händler für Fahrräde und Zubehör

Viele Händler wollen eine Garantie zu Recht mit in ihre Werbung und Artikelbeschreibung aufnehmen, denn beim potentiellen Kunden weckt diese Vertrauen und ist vielleicht das Zünglein an der Waage, doch nicht bei der Konkurrenz zu kaufen. Es gibt jedoch kaum etwas, was so viele Abmahnungen produziert, wie die Garantien-Werbung. Meist sind es die Fälle, in denen der Online-Händler über das Bestehen einer Garantie informiert hat, aber nicht über deren Bedingungen, wie in diesem Fall. Das war mit 1500 Euro ein kostspieliges Unterfangen.

Verstoß gegen den Jugendschutz

Wer? Natascha Vogel (über die Kanzlei Ronneburger:Zumpf)
Wie viel? 1.501,90 Euro
Wer? Händler von E-Zigaretten und Zubehör

Gemäß § 10 des Jugendschutzgesetzes dürfen Tabakwaren (z.B. herkömmliche Zigaretten), andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse (z.B. nikotinhaltige Liquids) sowie nikotinfreie Erzeugnisse (z.B. elektronische Shishas) nicht mehr Personen unter 18 Jahren angeboten und an diese abgegeben werden. Dies gilt auch für Online-Händler. Überprüft wurde aktuell wieder einmal die Einhaltung der Vorschriften durch eine Testbestellung. Die Liquids wurden dabei mittels eines einfachen Briefes oder Päckchens an den Empfänger versendet und zugestellt. Die erforderliche Altersverifikation bei Zustellung, die sicherstellt, dass die Ware nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben wird, wurden nicht getroffen.

Mit den Abmahnungen ist jedoch nicht zu spaßen, sie haben einen ernsten Hintergrund. Es geht bei diesen nicht mehr nur allein um die Herstellung eines fairen Wettbewerbs. Auch Jugendschutz und die Abgabe von Tabakerzeugnissen an Kinder und Jugendliche sind ein ernstes Thema.

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