Abmahnmonitor

Ebay: Grundpreise bei Varianten-Angeboten abgemahnt

Veröffentlicht: 31.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Drei Fische in unterschiedlichen Größen

Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Trotz neuester Urteile, die dem Verband in Einzelfällen einen Rechtsmissbrauch bescheinigen, mahnt der Verband weiter ab. Aktuell liegt das Problem in Angeboten bei Ebay, die Varianten mit verschiedenen Grundpreisen umfassen. Was steckt genau dahinter?

Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Grundpreis idealerweise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Das ist nichts Neues und unter Online-Händlern ein leidiges Thema sowie unter Abmahnern ein Dauerbrenner. Und hier liegt genau der Hase im Pfeffer begraben, da nicht alle Verkaufsplattformen oder Shopsysteme eine Lösung bieten, die diesem gesetzlichen Erfordernis nachkommt. So sorgt beispielsweise Ebay zwar seit Jahren dafür, dass Händler eine entsprechende Grundpreis-Option zur Verfügung steht.

Dennoch ist diese Option noch nicht vollständig ausgereift und kann nicht allein zum Schutz vor einer Abmahnung verwendet werden. Händler, die grundpreispflichtige Artikeln im Angebot haben, deren verschiedenen Varianten auch einen unterschiedlichen Grundpreis haben, können die Option nach wie vor nicht nutzen, da sich der Grundpreis nicht automatisch entsprechend der gewählten Variante anpassen kann. Es muss jedoch zu jeder angebotenen Variante der passende Grundpreis angezeigt werden, sowohl bei der Auswahl der jeweiligen Variante auf den Detailseiten als auch an jeder Stelle, wo das Produkt unter Nennung des Gesamtpreises beworben wird. Genau diese Schwachstelle hat der Ido Verband jetzt in einer Abmahnung thematisiert. 

Praxistipp: 

  • Die Ebay-Option zur Anzeige der Grundpreise kann nur genutzt werden, wenn jede Variante den identischen Grundpreis hat.
  • Bei verschiedenen Grundpreisen bleibt als einzige rechtssichere Lösung, jede Variante als einzelnes Angebot mit entsprechendem Gesamt- und Grundpreis einzustellen. Das ist zwar nachteilig für das Ranking, bietet aber Schutz vor einer Abmahnung.

Weitere Abmahnungen

Verletzung der Marke Lieblingsmensch

Wer? Lieblingsmensch GmbH (über die Kanzlei Bockermann, Ksoll, Griepenstroh, Osterhoff)
Wieviel? --
Wer? Händler von Geschenkartikeln und Accessoires

Besonders in den nächsten Tagen werden wieder jede Menge Geschenktüten und Präsente mit dem Slogan Lieblingsmensch verschenkt. Tatsächlich liest man das Wort auf allerlei Geschenkartikeln und Accessoires. Daher wundert es ein wenig, dass dieses Wort kein allgemeiner Begriff, sondern eine eingetragene Marke ist. Es handelt sich um eine europäische Wortmarke, die unter der Nummer EM 017388752 eingetragen ist, unter anderem für Schmuck, Uhren oder Schlüsselanhänger. Spannend ist an der Abmahnung insbesondere, dass sich die Kanzlei die Mühe gemacht hat, die Verwendung des Begriffs als Metatag zu rügen. Damit zeigt sich wieder einmal mehr, wie man auch hier auf die Markenrechtstreue achten sollte.

Das Wort Lieblingsmensch, das scheinbar eine so weite Verbreitung hat, ist jedoch noch für diverse andere Firmen eingetragen, unter anderem für alkoholische Getränke oder Seifen. Daher bitte Vorsicht vor der Verwendung für die eigenen Schöpfungen oder den Verkauf von Produkten mit dem entsprechenden Aufdruck.

Unerlaubte E-Mail-Werbung

Wer? Adressaten von Newslettern (Verbraucher sowie Unternehmer)
Wieviel? zwischen rund 300 Euro und 370 Euro
Wer? Online-Händler im Allgemeinen

In den letzten Tagen haben uns sogar mehrere Händler über ihre Abmahnung berichtet, die aufgrund unlauterer E-Mail-Werbung ausgesprochen wurden. Hintergrund ist Folgender: Werbemails ohne die Einwilligung des Empfängers zu versenden, ist nur in den engen Grenzen der Bestandskundenwerbung möglich. Diese Fälle sind jedoch in der Praxis kaum vorhanden. In den übrigen Fällen kann eine Werbe-Mail ohne Einwilligung ein teures Vergnügen werden. Es handelt sich dann zumeist um eine unzumutbare Belästigung, gegen deren Wiederholung im Wege einer Abmahnung oder Klage vorgegangen werden kann. Zwischen rund 300 Euro und 370 Euro machten die Adressaten in den neuesten Abmahnungen geltend. Bedenkt man, wieviele Empfänger im Verteiler eines Newsletters sein können, ist das Kostenrisiko ziemlich hoch.

Kommentare  

#7 Susanne 2021-04-08 16:20
Hallo Frau Bachmann,

vielen Dank für Ihre Antwort! Jedoch habe ich noch zwei Fragen.

1.) Reicht denn bei einem normalen Artikel die ​Nutzung der eBay-Grundpreis -Option nun aus?

z.B. 5kg Salz VK 5,- €

Anzeige bei eBay:
EUR 5,00/Stck.
(EUR 1,00 / Kg)
(inkl.MwSt.)

Oder muss der Kilopreis immer noch in der Artikelbezeichn ung enthalten sein?

Hintergrund: Die eBay-Anzeigen werden ja auch über andere Seiten angezeigt, die diese Anzeige (s.o.) eben nicht anzeigt.(z.B Shopmos, Twenga, ...)
Erst, wenn man bei google das Angebot anklickt, kommt man auf die eBay-Seite, wo die oben genannte Anzeige (EUR 1,00 / kg) (inkl.MwSt) dann sichtbar ist.

Wir als Verkäufer haben ja keinen Einfluss auf diese Anzeigen bei google.
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Antwort der Redaktion:
Genau richtig, dies hat nichts mit den Varianten zu tun, sondern ist ein generelles Problem. Es muss weiterhin der Grundpreis zu Beginn der Artikelüberschr ift erfolgen.
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2. Option Multirabatt:
In diesem Fall gibt es ja mehrere Preise und dementsprechend auch verschiedene Grundpreise.
Sobald man die gewünschte Anzahl auswählt, ändert sich der Artikelpreis und darunter auch der Grundpreis.

Betrifft die Abmahnfähigkeit bei Nutzung der eBay-Grundpreis -Option auch die Einstellung bei der genutzten Option "Multirabatt"?
A) wenn in der Artikelbezeichn ung kein Grundpreis angegeben ist?
B) wenn in der Artikelbezeichn ung der Grundpreis für einen Artikel angegeben ist?

Vielen Dank im Voraus!
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Antwort der Redaktion:

Wie bereits zur obigen Antwort: Generell raten wir von der Grundpreis-Opti on bei Ebay ab bzw. ist diese nicht ausreichend. Grundpreispflic htige Artikel müssen IMMER den Grundpreis in der Artikelüberschr ift vorweisen, nur nur so die Anzeige des Grundpreises gewährleistet wird.
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#6 Stefan Inri 2021-04-06 10:38
Ich wurde auch mal von dem drecksverein IDO abgemahnt wegen fehlender Grundpreisangab en bei ebay bei einen Variationsartikel.

Ich hatte aber weiter unten in der Beschreibung die grundpreisangab en drin stehen, weil es bei Ebay technisch nicht möglich ist..

Der Händlerbund hat dann dem IDO Verband dies mitgeteilt und auf ein neues Urteil aus dem Jahre 2020 verwiesen, in dem steht das es nicht nötig ist das dir Grundpreisangab e direkt neben dem Preis steht.

Daraufhin habe ich von denen nicht mehr gehört in der Sache..

Ich würde vorschlagen das sich alle zusammentun und jeder Händler 100 € spendet und man versucht diesen Verband zu verbieten.. Es muss doch möglich sein..

ich zahle gerne dafür 100 € ein.. Wer ist noch dabei ?
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#5 Jennifer Heckner 2021-04-01 09:47
Guten Morgen Frau Bachmann,
danke für den Interessanten Artikel.
Ich habe eine Frage können Sie sich mal meinen Artikel anschauen.
Ist dieser Abmahnfähig?

Weil ich 2 unterschiedlich e Preise drin habe.
Ich muss in den Variationen immer die gleichen Preise drin haben, habe ich das so richtig verstanden?

Ich freue mich auf eine Antwort.

Liebe Grüße
Jennifer Heckner
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Hallo Jennifer Heckner,

vielen Dank für die Anfrage. Wir haben kurz in den Artikel "Holz Stern 6 Zacken 24 Stück mit Loch Weihnachtsstern Baumanhänger Holzsterne" reingeschaut. Diese sind überhaupt nicht grundpreispflic htig. Die Angabe des Preises pro Stück ist freiwillig.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#4 Elke Kleinheinz 2021-03-31 20:39
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Beitrag in Bezug auf die Abmahnungen bei der Grundpreisveror dnung habe ich folgende Frage:

Wir bieten Bäckerleinentüc her mit unterschiedlich en Maßen an ( 44 x 100 / 60 x 120 usw.) müssen wir dann auch einen Grundpreis angeben. Ich dachte dass dies nur beim Verkauf nach Gewichtsangabe erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Händerbundmitgl ied Elke Kleinheinz

__________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Elke,

eine Grundpreisangab e wäre auch beim Verkauf von Meterware notwendig. Bei fertigen Geschirrtüchern oder ähnlichem ist das in der Regel also nicht der Fall, da diese nach Stückzahl, nicht nach Länge verkauft werden.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Yolanda 2021-03-31 17:14
Welche [Anmerkung der Redaktion: Keine Beleidigungen!] von Beamter lässt zu, dass ein umgangssprachli chen Begriff markenrechtlich geschützt wird?
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#2 Susanne 2021-03-31 14:52
zu: "Grundpreise bei Varianten-Angeb oten abgemahnt"

Wer wurde denn vom Ido Verband abgemahnt?
eBay oder die Händler?

Hierbei handelt es sich doch um ein Versäumnis von eBay. EBay ist nicht in der Lage, die gesetzlichen Anforderungen (die seit Jahren gelten) umzusetzen.
Wir selbst waren vor Jahren von einer Abmahnung dieser Art betroffen und fordern seit Jahren diese Ansicht bei eBay.

Anfangs hat eBay das Problem nicht verstanden, später dann hat man uns vertröstet und zuletzt standen wir da wie ewige Nörgler.

Wir mussten in jeder Artikelbezeichn ung den Grundpreis pro Einheit zusätzlich am Anfang einfügen, um Unterlassungsst rafen zu umgehen.
Die Folge: Artikel wurde nicht mehr so gut angezeigt, weniger Verkäufe und dadurch sind unsere Angebote immer weiter nach unten gerutscht. Einige Artikel wurden nie wieder verkauft, weil sie eben nicht mehr gefunden wurden. Wer sucht schon "3,20 €/kg ....".

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Antwort der Redaktion

Hallo Susanne,

wir üblich wurde der Händler abgemahnt. Dieser haftet nämlich auch erst mal für die fehlerhafte Darstellung auf Plattformen. Mehr zu den rechtlichen Hintergründen erfährst du hier: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#1 Susanne Brand 2021-03-31 14:39
Zu Grundpreisangabe:
Ich habe es bei Ebay immer in der Beschreibung bei dem jeweiligen Artikel dazu eingetragen um einigermaßen auf der korrekten Linie zu sein.
Geht das jetzt auch nicht?
Der Kunde liest doch die Beschreibung um dann zu entscheiden welche der Varianten er kaufen möchte.
Für wie dumm hält man EU Käufer eigentlich!

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Antwort der Redaktion

Hallo Susanne,

die Preisangabenver ordnung sieht vor, dass der Grundpreis gleichzeitig mit dem Gesamtpreis wahrgenommen werden können muss. Daher muss immer, wenn der Gesamtpreis genannt wird, auch der Grundpreis dabei stehen. Eine Nennung in der Produktbeschrei bung reicht daher leider nicht aus.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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