Abmahnmonitor

Paketverlust bei der Rücksendung: Muss der Händler das Geld erstatten?

Veröffentlicht: 21.04.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Wecker und Münzen

Wer? Eine Kundin
Wieviel? 90,96 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Es handelt sich zwar nicht um eine Abmahnung. Dennoch soll ein Anwaltsschreiben im Namen einer Kundin, welches ein Online-Händler uns zugesendet hat, hier Erwähnung finden. Offenbar unterlag der Händler einem Irrtum, denn nach einer Rücksendung der Kundin wollte der Händler den vorab schon gezahlten Kaufpreis nicht erstatten, weil die Ware noch nicht bei ihm eingegangen war. Auf seine Fehleinschätzung musste der Händler daher anwaltlich für knapp einhundert Euro hingewiesen werden.

Tatsächlich müssen Händler nicht nur auf dem Hinsendeweg zum Verbraucher das Risiko eines Verlustes oder der Beschädigung tragen. Auch bei der Rücksendung im Zuge des Widerrufs trägt der Unternehmer das Risiko, dass es zu Transportschäden oder Verlusten kommen kann. Die Erstattung des Kaufpreises hat also durch den Verkäufer auch bei einem Verlust unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, ab Widerruf zu erfolgen. Aber: Der Verbraucher ist vorleistungspflichtig, d.h. er muss erst einen Widerruf erklären. Der Unternehmer darf die Rückzahlung anschließend so lange verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (z.B. durch Einlieferungsbeleg, Zeugen o.ä.). Das will die Kundin in dem Fall vorweisen können.

Übrigens: Letztendlich wäre die Verweigerung der Rückzahlung bzw. falsche Rechtsauskünfte hierüber eine unlautere Geschäftshandlung, die ihrerseits von einem Konkurrenten oder Wettbewerbs- bzw. Verbraucherverband abgemahnt werden kann.

Weitere Abmahnungen

Verkauf von Selbsttests

Wer? ahc Medical Support GmbH (über die Kanzlei Alexander Schoppe)
Wieviel? bisher keine Kostennote
Betroffene? Händler von Schnelltests zur Selbstanwendung

Ab sofort müssen Unternehmen mindestens einmal pro Woche Corona-Tests anbieten. Damit reagiert die Politik auf die gescheiterte Selbstverpflichtung. Dies führt aber zu einem gesteigerten Bedarf an den begehrten Tests, was wiederum zu vielen dubiosen Angeboten oder gar Trittbrettfahrern führen könnte.

Da es sich bei den sogenannten in-vitro-Corona-Schnelltests um Medizinprodukte handelt, müssen diese den Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes genügen. Zudem ist bei Tests für die Eigenanwendung eine Sonderzulassung nötig, die auf einer speziellen Liste vermerkt wird. Nur diese dürfen außerhalb von Fachkreisen, also auch gegenüber Direktkunden und Endverbrauchern, beworben und angeboten werden. Ein Hinweis, dass die Tests nur an berechtigte Kundenkreise verkauft werden, genügt in keinem Fall, denn weder findet eine Prüfung vor dem Kauf statt noch hält es den Laien vom Kauf ab. Diesen Anforderungen soll der betroffener Händler nicht genügen. Daher kam es zur Abmahnung.

Scheinprivate Händler

Wer? Ernst Westphal e.K. (über die Kanzlei Schröder)
Wie viel? 953,40 Euro
Betroffene? Verkäufer von Uhren

Online-Plattformen sind ein Magnet für sogenannte scheinprivate Händler, die angeben, den Verkauf als Privatperson zu tätigen. Die meisten dieser scheinprivaten Verkäufer haben aber gar keine Täuschungsabsicht, denn sie wissen selbst gar nicht, dass sie schon die Schwelle zum gewerblichen Handel überschritten haben. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit professionell Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Dann müssten diese Anbieter ihren Käufern ein Widerrufsrecht gewähren oder für Mängel an den Artikeln einstehen. 

Wie eine aktuelle Abmahnung zeigt, lässt sich der Abmahner und dessen Anwalt den Tipp teuer bezahlen. Der Verkäufer hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung 17 aktive Angebote bei Ebay eingestellt, davon waren 16 neue Waren, teilweise identisch. Für den Abmahner war dies ein Indiz, dass der Händler nicht mehr zum privaten Vergnügen verkauft.

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