Abmahnmonitor

Verkauf von „Kinder-FFP2-Masken“ führt zur Abmahnung

Veröffentlicht: 12.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Bunte Masken auf weißem Hintergrund

Wer? TradeTeXX GmbH (durch Rechtsanwalt Jörg Faustmann)
Wieviel? 1.501,19 Euro + 14,99 Euro Testkaufkosten
Betroffene? Händler von FFP2-Masken

Waren zu Beginn der Pandemie noch sogenannte Alltagsmasken vor Mund und Nase erlaubt, so sind in manchen Bereichen des täglichen Lebens, wie beispielsweise in einigen Bundesländern im Öffentlichen Personennahverkehr, sogar FFP2-Masken zur Pflicht geworden. Damit stiegen auch deren Verkaufszahlen rasant in die Höhe. Inzwischen sind diese Produkte fast überall käuflich zu erwerben. Gerade bei den FFP2-Masken ist jedoch Vorsicht geboten, versprechen diese doch nur einen entsprechenden Schutz, wenn sie ausreichend geprüft sind und die erforderlichen Kennzeichnungen tragen. Händler sollten daher aufpassen, wie sie ihre zum Kauf angebotenen Produkte bezeichnen und bewerben.

Damit auch Kinder besonders geschützt werden können, bieten immer mehr Händler FFP2-Masken in kleineren Passformen an und bezeichnen diese als „Kinder FFP2-Masken”. So wurde aber ein Händler von Gesichtsmasken abgemahnt, weil er unter anderem Masken mit der Bezeichnung „Kinder FFP2-Masken” in seinem Online-Shop zum Kauf anbot. Eine solche Kennzeichnung als „Kinder FFP2” ist allerdings unzulässig, da FFP2 ein Prüfstandard für Erwachsene ist. FFP2 ist ein Standard aus dem Arbeitsschutz, bei dem beispielsweise der Atemwiderstand an den eines Erwachsenen angepasst ist. FFP2-Masken in Kindergröße sind daher rechtlich nicht zugelassen. Wer sie verkauft, führt nicht nur den Verbraucher in die Irre, sondern riskiert eine Abmahnung und die kann teuer werden.

Weitere Abmahnungen

Unlautere Werbung „Nicht mehr lieferbar”

Wer? campofactum (durch die Kanzlei E & S)
Wieviel? 937,66 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Händler müssen mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen, wenn sie ein Produkt mit dem Zusatz „Nicht mehr lieferbar” bewerben, obwohl diese Angabe gar nicht zutrifft. Vorliegend wurde ein Händler für Komposttoiletten wegen einer solchen Angabe vom Generalimporteur für den Vertrieb dieses Produkts abgemahnt. 

Wegen nicht mehr bestehender Vertriebsbindung wurde der Händler aufgefordert, keine Toiletten einer bestimmten Marke mehr zu bewerben, anzubieten und zu vertreiben. Anstatt das Produkt von der Shop-Website zu entfernen, fügte der Händler der Werbung den Zusatz „Nicht mehr lieferbar” hinzu. Dieser Zusatz verstößt jedoch in diesem Fall gegen das Wettbewerbsrecht, da er unwahr ist und den geschäftlichen Verkehr über wesentliche Merkmale, nämlich die Verfügbarkeit des Produkts, täuscht. Tatsächlich ist das Produkt weiterhin lieferbar, es wird nur nicht mehr von besagtem Händler verkauft. Damit liegt eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Absatz 1 UWG vor. Ebenso ist diese Werbung auch im Hinblick auf die Angebote anderer Hersteller vergleichend und setzt die Ware gemäß § 6 UWG herab.

Um einer Abmahnung zu entgehen, sollten Händler achtsam mit solchen Angaben sein und bei Nichtbestehen einer weiteren Zusammenarbeit das Produkt ganz von der Shop-Website entfernen.

Intransparente Preiskommunikation

Wer? Wettbewerbszentrale
Wieviel? 374,50 Euro
Betroffene? Händler allgemein

Vorsicht ist auch stets geboten bei der Angabe von Preisen. Insbesondere eine intransparente Preiskommunikation und unklare Preisangaben werden nur allzu gerne abgemahnt. Händler sollten sich bewusst machen, dass aus der Werbung eindeutig hervorgehen muss, ob es sich beispielsweise um einen „ab-Preis” oder einen Festpreis handelt. Der Verbraucher muss erkennen können, wann was verlangt wird und was er genau dafür bekommt.

Die Angabe eines Mindestpreises soll den Eindruck erwecken, ein besonders günstiges Angebot zu erhalten und ist nicht per se irreführend. Wie auch die IT-Recht-Kanzlei darstellt, muss aber darauf geachtet werden, dass der Kunde die angepriesene Leistung jedenfalls dem Grunde nach auch mit den entsprechend beworbenen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis erhalten kann. Anders verhält es sich bei der Angabe eines Festpreises. Der Kunde erhält dadurch den Eindruck, dass bereits sämtliche etwaige Kostenfaktoren beinhaltet sind und der Preis nach oben nicht variabel ist, solange die Werbung gilt. Finden sich dann doch irgendwelche versteckten Kosten, stellt dies einen Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit dar und kann abgemahnt werden.

Praxistipp: Der Begriff „Festpreis“ sollte im Online-Handel kaum Anwendungsmöglichkeiten finden, da er eher für Dienstleistungen relevant ist. Beinhaltet der angegebene Preis alle erdenklichen Kosten, ist eine Abmahnung nicht zu befürchten.

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