Abmahnmonitor

Ido mahnt Ebay-Händler wegen fehlender Widerrufsbelehrung ab

Veröffentlicht: 19.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Ebay-App auf einem Smartphone

Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro 
Betroffene? Online-Händler allgemein

Auch der Ido Verband mahnt mal wieder Verkäufer auf Ebay ab. Diesmal hat es einen Händler getroffen, der seiner Warenpräsentation keine gesetzmäßige Belehrung angefügt hat. Da sich die Präsentationen auf Warenlieferungen beziehen und sich zumindest auch an Verbraucher richten, sind die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte anzuwenden.

Dem Verbraucher steht demnach ein Widerrufsrecht zu. Dieser muss allerdings auch vor seiner Vertragserklärung rechtmäßig über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen belehrt werden. Fehlt eine solche Widerrufsbelehrung gänzlich, kann das eine Abmahnung nach sich ziehen.

Weitere Abmahnungen

Wer? Ein Händler (durch die Kanzlei Pütz)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Betroffene? Online-Händler von Corona-Schnelltests

Auf zahlreichen Plattformen werden Corona-Schnelltests zum Kauf angeboten. Allerdings dürfen nicht alle auf dem Markt erhältlichen Test auch an Verbraucher vertrieben werden. Bei einigen handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, welche wiederum der Medizinproduktabgabeverordnung (MPAV) unterliegen. Eine Zuwiderhandlung kann dann abgemahnt werden.

Nach der Verordnung dürfen In-vitro-Diagnostika nur an bestimmte Fachkreise, beispielsweise Ärzte oder Apotheken, abgegeben werden. Der Verkauf an Verbraucher beziehungsweise Laien ist jedoch nicht zulässig. Zwar ist in der Verordnung eine Ausnahme aufgenommen, dass wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird, die Tests abweichend auch an bestimmte Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden dürfen. Davon ausdrücklich ausgenommen sind aber In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind. Nur ganz bestimmte Antigen-Tests für die Eigenanwendung („Selbsttest”) haben eine Sonderzulassung erhalten und dürfen an Verbraucher verkauft werden. 

Der vorliegende „Covid-19 Antigen Rapid Test Spuck Schnelltest” besitzt eine solche Sonderzulassung nicht. Der Händler wies zwar auf seiner Website darauf hin, dass diese Tests ausschließlich von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden dürfen und ließ die Käufer darüber hinaus beim Kauf bestätigen, dass sie zur Käufergruppe gemäß der MPAV gehören. Geprüft wird die Angabe allerdings nicht und der Test kann uneingeschränkt von jedermann erworben werden.

Verletzung der Marke „Kettcar”

Wer? Kettler Holding GmbH (durch die Kanzlei bocklegal)
Wie viel? 3.020,34 Euro
Betroffene? Händler von Tretfahrzeugen

Händler können abgemahnt werden, wenn sie Tretfahrzeuge einer beliebigen Marke mit dem Zusatz „Kettcar” verkaufen. Dabei handelt es sich jedoch um eine geschützte Marke. Die Markeninhaberin vertreibt in Deutschland und auch international Kinderspielfahrzeuge, darunter auch Tretautos, unter der Marke „Kettcar”. Der abgemahnte Händler verkaufte in seinem Online-Shop ebenfalls Tretautos einer bestimmten Marke, nicht aber solche von „Kettcar”. Dennoch wirbt der Händler mit dieser Bezeichnung schon in seiner Domain, ohne die entsprechende Einwilligung der Markeninhaberin. 

Problematisch dabei ist nicht nur, dass der Online-Händler gar keine Fahrzeuge dieser Marke anbietet, sondern dass er auch noch den unzulässigen Eindruck erweckt, durch die Benutzung des Markennamens in der Domain ein offizieller Vertragshändler zu sein, was jedoch nicht der Fall ist. Das Benutzen des Markennamens ohne Einwilligung des Inhabers, um von deren guten Ruf zu profitieren und Käufer anzulocken, um dann wiederum Produkte dritter Hersteller zu verkaufen, ist daher abmahnfähig.

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