Abmahnmonitor

Verbraucherzentrale schickt Abmahnung wegen fehlendem Liefertermin

Veröffentlicht: 26.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Wecker vor Paketen

Wer? Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Wieviel? 260 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Ein Online-Händler hat einen Benzinrasenmäher auf seiner Website mit dem Hinweis „Verfügbarkeit: Nicht Lagernd. Wird auftragsbezogen bestellt” zum Kauf angeboten. Der Händler gibt dabei keine weiteren Angaben zu einer Lieferfrist oder einem Liefertermin im Rahmen dieses Angebots ab, weder im Ausgangsangebot, noch im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs. Die Ware lässt sich allerdings in den Warenkorb legen und per PayPal direkt bezahlen, so dass unmittelbar ein Kaufvertrag zustande kommt. 

Dieses Vorgehen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, da es gegen die Pflicht verstößt, den Verbrauchern Informationen für Fernabsatzverträge zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Informationspflichten zählen unter anderem die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss. Erforderlich ist eine konkrete Angabe, nach der der Verbraucher zumindest bestimmen kann, wann die Ware spätestens geliefert wird. Der Verbraucher kann im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen, in welchem Zeitraum die Ware geliefert werden soll und ob der Zeitraum Tage, Wochen oder sogar Monate beträgt. 

Weitere Abmahnungen

Fehlender gesetzlicher Warnhinweis

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wieviel? 280,60 Euro 
Betroffene? Online-Händler von Biozid-Produkten

Die Kanzlei Sandhage hat kürzlich wieder einen Ebay-Händler abgemahnt, der auf der Handelsplattform Insektenspray für die Hausapotheke anbot. Allerdings fehlte bei dem Angebot der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis. Bei dem Insektenspray handelt es sich schließlich um ein sogenanntes Biozid. Bei solchen Produkten muss nach Artikel 72 EU-Verordnung 528/2012 deutlich und vom Rest der Werbung abgehoben folgender Warnhinweis in die Produktbeschreibung mit aufgenommen werden: „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.” Das Fehlen dieses Hinweises ist sowohl unzulässig als auch wettbewerbswidrig und kann wiederum abgemahnt werden. 

Tipp: Angesichts der möglichen Risiken für Mensch und Umwelt darf, genau wie die Werbung, auch die Kennzeichnung nicht irreführend sein. Zudem darf keinesfalls mit Aussagen geworben werden wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", „ungiftig", „unschädlich" oder ähnlichen Hinweisen.

Gesundheitsbezogene Werbung für alkoholische Getränke

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wieviel? 238 Euro
Betroffene? Online-Händler von alkoholischen Getränken

Ein Bio-Weißwein darf nicht mit der Angabe „bekömmlich” beworben werden, da eine solche Werbung unlauter ist. Für alkoholische Getränke ist gesundheitsbezogene Werbung von vornherein im Interesse der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise untersagt. Der Weißwein (13,5 % Vol.) als ein solches Getränk unterliegt zudem der Health-Claims-Verordnung und danach sind gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent uneingeschränkt verboten. 

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