Abmahnmonitor

Abmahner gehen gegen scheinprivate Händler auf Ebay vor

Veröffentlicht: 02.06.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Ebay-Seite auf Laptop

Wer? absoluts GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wieviel? 1.501,19 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Ein großes Problem auf der Verkaufsplattform Ebay sind die zahlreichen sogenannten scheinprivaten Händler. Also Online-Händler, die vorgeben, ihre Produkte nur privat zu verkaufen, stattdessen aber gewerblich ihre Waren anbieten. Einige von ihnen haben dabei keine Täuschungsabsicht und wissen gar nicht, dass sie bereits die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten haben. Andere jedoch nutzen den Vorwand des privaten Verkaufs, um den Käufern beispielsweise kein Widerrufsrecht gewähren oder nicht für Mängel einzustehen zu müssen.

Auf der Verkaufsplattform werden dabei Hinweise gegeben, wie „Ich verkaufe den Artikel privat und bin kein Händler. Ich übernehme keine Garantie auf verkaufte Artikel.“ Der Kunde soll sich ebenso verpflichten, von einem Umtausch, Reklamation oder einer Rückgabe abzusehen.

Solche Angaben sind oftmals nicht nur unwahr, sondern ebenso irreführend. Die Gewerblichkeit der Verkaufstätigkeit ergibt sich meist schon aus dem Impressum und der Angabe der Umsatzsteuernummer. Die falschen Angaben sind dazu geeignet, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten. Dieses Vorgehen ist demzufolge wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Weitere Abmahnungen

Werbung mit Garantien

Wer? Ido Verband
Wieviel? 232,05 Euro 
Betroffene? Online-Händler allgemein

Wieder mal mahnt auch der Ido Verband fleißig ab und wieder trifft es Händler auf Amazon. Der Verband rügt dabei die Verwendung der Aussage „Garantie“, denn die pauschale Bewerbung von Waren mit der Aussage „Garantie“ ist unzulässig, wenn der Unternehmer nicht zugleich konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie macht. Die Anforderungen an eine Garantieerklärung ergeben sich aus § 479 Absatz 1 BGB:

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten: 

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Da eine Garantie Bestandteil des Kaufvertrages ist, haben die Informationen über eine solche bereits bei Vertragsschluss zu erfolgen. Die Garantiebedingungen, als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Absatz 2 und 4 UWG, müssen also direkt im Internetauftritt dargestellt werden. 

Fehlende Textilkennzeichnung

Wer? Wettbewerbszentrale
Wieviel? 374,50 Euro
Betroffene? Online-Händler von Textilien

Ein beliebter Abmahngrund ist immer wieder die fehlende Angabe von bestimmten notwendigen Kennzeichnungen. Dieses Mal traf es einen Händler, der auf Amazon Laptop-Taschen und textile Schreibtischunterlagen zum Kauf anbot. Im Rahmen dieser Angebote fehlte es aber an einer Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung der jeweiligen Produkte. 

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Textilkennzeichnungsverordnung ist ein Online-Händler dazu verpflichtet, dem Kunden bereits vor dem Kauf eine Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung bereitzustellen. Bei Verkäufen über Amazon hat dies insbesondere auf der Produktangebotsseite zu geschehen. Der abgemahnte Händler hat vorliegend lediglich die Angabe „Filz” verwendet. Dabei gab er jedoch keine genauen Informationen zur Zusammensetzung dieses Materials. 

Da es sich bei Artikel 16 Textilkennzeichnungsverordnung um eine Marktverhaltensregelung handelt, mit der eine zuverlässige Information der Verbraucher über wesentliche Produkteigenschaften sichergestellt werden soll, stellt deren Verletzung zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

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