Abmahnmonitor

Diese Preisgestaltung garantiert eine Abmahnung 

Veröffentlicht: 09.06.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Pakete auf Tastatur mit Geldkarte

Wer? Wettbewerbszentrale
Wieviel? 374,50 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

In der letzte Woche mahnte die Wettbewerbszentrale noch Ebay-Händler wegen fehlender Textilkennzeichnungen ab. In dieser Woche traf es einen Online-Händler von Schuhen, dessen Preisgestaltung die Wettbewerbszentrale zu einer Abmahnung veranlasste. 

Genauer gesagt rügte der Verband, dass der Händler auf dem Portal Google Shopping seinen zum Verkauf angebotenen Schuh mit einem Preis von 48,99 Euro zzgl. 4.95 Euro Versandkosten bewarb, das Produkt allerdings gar nicht zu dem Preis erhältlich war. Vielmehr handelte es sich, beim Blick auf die verlinkte Website, nur um einen „Ab-Preis”. Auf der Verkaufsseite des Händlers war das Produkt plötzlich nur noch mit einem Preis „ab 48,99 Euro” und einem Streichpreis „alter Preis: 79,99 Euro” zu finden. Tatsächlich jedoch war der Schuh in keiner wählbaren Schuhgröße zu dem angegebenen günstigeren Preis bestellbar, sondern für jede verfügbare Größe betrug der Kaufpreis 79,99 Euro.

Die Wettbewerbszentrale sah in diesen Preisdarstellungen eine Wettbewerbsverzerrung gegeben, da sowohl die Angabe des Preises bei Google Shopping, als auch der gar nicht verfügbare „Ab-Preis” und auch der Streichpreis irreführend und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Deklaration von Lebensmitteln

Wer? Asia-In (durch Waschau Rechtsanwälte)
Wieviel? 973,66 Euro 
Betroffene? Online-Händler von Lebensmitteln

Nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011, der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO), müssen dem Verbraucher zum Kauf angebotene Lebensmittel ordnungsgemäß deklariert werden. Die nach der LMIVO beim Verkauf von Lebensmitteln notwendigen Pflichtangaben sind gemäß der Verordnung dem Kunden zwingend vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar zu machen. Verkauft ein Online-Händler Lebensmittel im Internet, sind die notwendigen Pflichtangaben, wie beispielsweise das Verzeichnis der Zutaten, die Aufstellung von Allergenen oder die Nährwertdeklaration, daher unmittelbar in der jeweiligen Angebotsbeschreibung mit aufzunehmen. Fehlen sämtliche dieser Pflichtangaben, ist das Angebot wettbewerbswidrig und kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

Bezeichnung von Messern als „dauerhaft scharf”

Wer? Küchenmesser.de (durch Rechtsanwalt Schleinkofer)
Wieviel? 1.295,43 Euro
Betroffene? Online-Händler von Messern

Diese Werbung kam einen Online-Händler von Küchenmessern teuer zu stehen. Dieser bewarb auf Ebay zwei seiner zum Verkauf angebotenen Stahlmesser mit der Beschreibung sie seien „dauerhaft scharf”. Bei solchen Angaben ist jedoch Vorsicht geboten, da sie nicht den Tatsachen entsprechen. 

Eine solche Formulierung ist mit „ewig” gleichzusetzen. Aber selbst ein hochwertiges Messer ist keineswegs gleichbleibend scharf und es muss immer wieder nachgeschliffen werden. Auch die wesentlich härteren Keramikmesser werden bei regelmäßiger Beanspruchung stumpf, erst recht ein wie vom Händler beworbenes Stahlmesser. Unter einer dauerhaften Schärfe versteht der Verbraucher eben, dass ein Nachschärfen gerade nicht notwendig ist. Besser wäre die Formulierung gewesen, es handele sich um ein Messer mit „lang anhaltender Schärfe” bei einem entsprechenden Material und Schliff.

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