Abmahnmonitor

Ebay-Händler wegen fehlender Warnhinweise abgemahnt

Veröffentlicht: 16.06.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Spielzeug-Skateboard auf Straße

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wieviel? 280,60 Euro
Betroffene? Online-Händler von Spielzeug

Die Kanzlei Sandhage hat wieder einen Händler auf Ebay wegen fehlender Kennzeichnungen abgemahnt. Dieses Mal traf es einen Online-Händler von Spielzeugen, bei dessen Angebot ein gesetzlicher Warn- und Gefahrenhinweis fehlte. Beworben wurde ein Skateboard für Kinder, welches als Spielzeug einzustufen ist und daher beim Verkauf die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2.ProdSV) zu beachten ist. Über die für den Benutzer bestehenden Gefahrenquellen muss in einem gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis wie folgt informiert werden:

„Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr verwenden.”

Dieser im Wortlaut explizit vorgeschriebene Warnhinweis fehlte bei dem nun abgemahnten Angebot gänzlich. Eine solche Werbung ist damit nicht nur unzulässig, sondern gleichsam wettbewerbswidrig.

Hinweis: Seit 1990 regelt die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug die Anforderungen an die Sicherheit von neu in Verkehr gebrachtem Kinderspielzeug. Zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug in deutsches Recht, setzt die Verordnung die Vorgaben der Richtlinie 88/378/EWG um.

Weitere Abmahnungen

Angaben von Lieferfristen

Wer? Ido Verband
Wieviel? 232,05 Euro 
Betroffene? Online-Händler allgemein

Auch der Ido Verband ist in Sachen Abmahnung nicht untätig gewesen. Eine nicht hinreichend bestimmte Lieferfrist rief den Verband auf den Plan. Ein Händler gab die Lieferfrist an mit „In der Regel können Sie zusätzlich mit bis zu 2-6 Werktagen rechnen, bis die Ware bei Ihnen eingetroffen ist.” Diese Angabe hielt der Ido Verband für nicht hinreichend bestimmt, da ein Durchschnittskunde hier nicht ohne Schwierigkeiten in der Lage ist, das Ende der Frist berechnen und bestimmen zu können. Darin liege ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB, da eine solche Lieferzeitangabe dazu führe, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Unternehmers gestellt werde. 

Vorliegend gibt der Verbraucher sein Einverständnis nicht nur zum Regelfall, sondern auch zum Ausnahmefall. Beides ist wiederum nicht hinreichend bestimmt und es ist für den Kunden nicht erkennbar, wann der Regelfall und wann der Ausnahmefall eintritt. Das Ende des Ausnahmefalls ist überhaupt nicht bestimmbar und die Klausel insgesamt unwirksam.

Installation eines Durchlauferhitzers

Wer? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wieviel? keine Kostennote
Betroffene? Händler von Durchlauferhitzern

Eine Abmahnung kassierte ein Online-Händler auf Ebay, der einen Durchlauferhitzer in unzulässiger Weise bewarb. Bei seinem Angebot fehlte der Hinweis darauf, dass das angebotene Gerät nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden darf. Um die vom Händler angebotene Leistung zu erreichen, muss das Gerät fachmännisch an einen Starkstromanschluss angeschlossen werden. Ein solcher Hinweis ließ sich jedoch an keiner Stelle des Angebots finden. Die Werbung verstößt damit gegen die §§ 3, 5a Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. 

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