Abmahnmonitor

Vorsicht beim Verkauf von Elektroartikeln

Veröffentlicht: 04.08.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 04.08.2021
Einkaufswagen und Päckchen unterm Regenschirm

Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Wer mahnt ab? Juwelier Chronotage GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Elektroartikeln

Ein Händler von Schmuck und Uhren wurde wegen eines Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz ElektroG) abgemahnt. Der Online-Händler hatte batteriebetriebene Uhren verkauft. Diese fallen unter das ElektroG und müssen nach § 6 ElektroG bei der Stiftung EAR registriert werden. Ohne eine ordnungsgemäße Registrierung dürfen die Geräte nicht in den Verkehr gebracht werden, das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 ElektroG. 

Der Händler hatte die Uhren ohne Registrierung verkauft und wurde abgemahnt. Denn ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist für den Händler ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil und verstößt gegen das UWG. 

Weitere Abmahnungen

Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

Wer mahnt ab? Sachse Vertriebs GbR  (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auch Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden durch die Kanzlei Sandhage immer im Auge behalten. Ein Online-Händler hatte auf Ebay Bürobedarf wie Locher, Hefter und Klammern verkauft. Dabei hat er es unterlassen sich nach § 9 des Verpackungsgesetz (kurz VerpackG) im zentralen Register zu registrieren. Auch dieser Verstoß stellt einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern dar, so dass der betroffene Händler abgemahnt wurde. Die Registrierung sollte der Händler nun schnellstmöglich nachholen, die Abmahnkosten muss er dennoch begleichen. 

Verbraucherschutzrecht

Wer mahnt ab? Ido-Verband
Wie viel? 232,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auch der Ido-Verband mahnt wieder fleißig ab. Ein Online-Händler für Kfz-Zubehör, der seine Waren auf Ebay anbietet, hat es unterlassen die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihr Mängelhaftungsrecht aufzuklären. Außerdem hatte der Händler es unterlassen den OS-Link anzugeben. Dazu ist er nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 verpflichtet. 

Weiter hat der Händler es unterlassen die Kundinnen und Kunden darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss vom Unternehmen gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. 

All das stellen Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar und sind somit abmahnfähig. 

Wie man sich gegen die häufigsten Abmahngründe schützen kann, haben wir hier noch einmal zusammen gefasst.

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