Abmahnmonitor

Ebay-Händler von Ido wegen fehlerhafter Belehrungen abgemahnt

Veröffentlicht: 15.09.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Ebay auf Smartphone

Wer mahnt ab? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auf der Plattform Ebay hat es der Ido-Verband wieder mal auf einen Händler für Kraftfahrzeugzubehör abgesehen, welchem gleich mehrere Fehler bei den notwendigen Belehrungstexten unterlaufen sind. Zum einen fehlte die bei Fernabsatzgeschäften gesetzlich zwingend vorgeschriebene Widerrufsbelehrung teilweise. Der enthaltene Belehrungsteil über die Form des Widerrufs war wiederum falsch. In der Formulierung des Händlers heißt es, dass die Vertragserklärung in „Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)” zu widerrufen ist. Das entspricht jedoch nicht der aktuell gültigen Rechtslage. Demnach muss ein Widerruf nur durch eine Erklärung an den Unternehmer erfolgen. Eine Textform ist seit 2014 nicht mehr vorgeschrieben. Auch über die Zeit der Rückgewährung des bereits gezahlten Geldes hat der Händler die Verbraucher falsch aufgeklärt. Er informiert sie darüber, dass sie 30 Tage auf die Rückzahlung warten müssen. Nach der aktuellen Rechtslage ist die Frist jedoch auf 14 Tage verkürzt. Die Rechte des Verbrauchers werden daher gleich durch mehrere Verstöße in gesetzeswidriger Weise verkürzt. 

Weitere Abmahnungen

Unzureichende Testsieger-Werbung

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? 231,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Ein unter Händlern häufig auftretender Fehler, der nur allzu gerne von Abmahnern aufgespürt wird, ist das Werben mit dem Testergebnis „Testsieger”. Das musste jüngst auch wieder ein Online-Händler auf Ebay schmerzlich feststellen, der ein zum Kauf angebotenes Glätteisen mit diesem Testergebnis bewarb. Die von ihm gewählte Form war unlauter und damit wettbewerbswidrig, da die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung nicht angegeben war. Den potenziellen Kunden fehlt dadurch die Möglichkeit, diese Angabe überprüfen zu können, beispielsweise auf die Gültigkeit des Ergebnisses und hinsichtlich eines Vergleichs zu anderen gleichwertigen Artikeln.

Unlautere Werbung mit TÜV-Prüfung

Wer mahnt ab? Quante-Design GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Dr. Bahr) 
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Einem Online-Händler von Sonnenschirmen, Sonnensegeln und dem entsprechenden Zubehör kam seine irreführende Werbung teuer zu stehen. Auf seiner eigenen Website hatte er seine Sonnenschirme mit einer TÜV- und GS-Prüfung aus eigenen Herstellung beworben. Im Wortlaut heißt es auf der Seite: „Unsere Produkte werden in eigenen Fabriken [...] hergestellt und sie erfüllen die Normen TÜV GS und EN 581 (PN 581).” Eine Recherche in den Datenbanken des TÜV hatte jedoch ergeben, dass der Online-Händler über kein solches Zertifikat verfügt. Damit zu werben ist daher irreführend und wettbewerbswidrig.

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