Die weltweite Covid-19-Pandemie sorgt bei vielen Leuten für große Unsicherheiten. Nicht nur im Internet tummeln sich zahlreiche Hinweise, aber auch Mythen, wie eine Infektion verhindert werden oder wie eine Covid-19-Erkrankung behandelt werden kann. Für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben gelten allerdings strenge Voraussetzungen.
Die Wettbewerbszentrale ging nun in acht Fällen gegen Händler vor, die Werbeaussagen in Bezug auf „Manuka-Honig“ tätigten. Manuka-Honig wird von Honigbienen aus den Blütenblättern der Südseemyrte (Manuka) erzeugt. Der Honig wird häufig zu Preisen von bis zu 50 Euro pro Glas verkauft, nicht selten reichen die Preise auch bis in den hunderter Bereich. Damit Kunden diese hohen Preise zahlen, wurden zahlreiche gesundheitsbezogene Aussagen zu Werbezwecken genutzt.
Die betroffenen Händler warben unter anderem mit folgenden Aussagen:
Weitere Aussagen zu der vermeintlichen entzündungshemmenden und antibakteriellen Wirkung sowie die heilende Wirkung gegen Erkältung wurden ebenfalls abgemahnt.
Nach Artikel 7 Abs. 3 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) darf die Werbung zu einem Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Die oben genannten Aussagen verstoßen eindeutig gegen diese Richtlinie, sodass die Wettbewerbszentrale in ihren Abmahnungen eine Unterlassungserklärung forderte. Die betroffenen Händler verpflichteten sich im Zuge dessen, die Aussagen nicht mehr zu verwenden, sodass eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindert werden konnte.