Abmahnmonitor

Falsche Zutatenangabe bei veganen Lebensmitteln sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 19.01.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Lebkuchen

Irreführende Zutatenangaben

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (vertreten durch Kanzlei Dornkamp)
Wie viel? 243,51 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Ein Online-Händler bot auf der Online-Verkaufsplattform Kaufland.de verschiedene Lebkuchen an. Bei den zwei verschiedenen Versionen handelte es sich einmal um eine vegane Version und um eine Version, die Zutaten tierischen Ursprungs enthielt. Auf der Verkaufsseite fanden sich zwei verschiedene Zutatenlisten, wobei für den Kunden nicht erkennbar war, welche Zutatenliste für welche Version der Lebkuchen gilt. Gerade bei Lebensmitteln müssen die Informationen für Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich sein. Da das in diesem Angebot nicht der Fall war, lag ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und der Verkäufer wurde abgemahnt.

Weitere Abmahnungen

Unzulässige Werbung mit der Angabe „plastikfrei“

Wer mahnt ab? koziol - ideas for friends GmbH (vertreten durch Kanzlei Busse & Partner)
Wie viel? 1.088,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wer damit wirbt, dass ein Produkt plastikfrei ist, sollte sichergehen, dass dies auch tatsächlich der Fall ist. Ein Online-Händler verkaufte in seinem Shop Brotboxen und bewarb diese mit der Eigenschaft „plastikfrei“. Das Produkt besteht allerdings aus Polyethylen und somit aus Kunststoff, was umgangssprachlich als „Plastik“ bezeichnet wird. Die Aussage, dass die Produkte plastikfrei seien, ist somit falsch und dazu geeignet den Käufer in die Irre zu führen. Ein Mitbewerber wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab.

Vorsicht bei gesundheitsbezogener Werbung

Wer mahnt ab? Intersport Blocker (vertreten durch Kanzlei Bardehle Pagenberg) 
Wie viel? 1.682,70 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein 

Bei Werbung mit gesundheitsbezogener Werbung ist immer Vorsicht geboten. Ein Verkäufer von Sportartikeln bewarb Socken mit der Aussage, dass diese gegen Blasenbildung schützen würden. Bei gesundheitsbezogenen Angaben muss die Richtigkeit der Behauptung dargelegt und bewiesen werden. In diesem Fall wurde die Werbeaussage nicht hinreichend bewiesen und ist somit für den Verbraucher irreführend und unzulässig. 

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