Abmahnmonitor

Diese falschen Werbeversprechen garantieren eine Abmahnung

Veröffentlicht: 11.05.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Pillen und Maßband

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. 
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

Gerade gesundheitsbezogenen Werbeaussagen können schnell zum Problem werden. Denn Werbeversprechungen, dass ein Zusammenhang zwischen einem bestimmten Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, sind nur nach den strengen Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung zulässig. Dazu zählen auch Angaben wie „Fatburner“ oder das Versprechen, dass das Nahrungsmittel sich auf die Fettverbrennung auswirkt.

Gerade sogenannte Abnehmpillen geraten häufig auf das Radar von Abmahnern. Denn hier finden sich oft eine Reihe von Werbeversprechen, die auf die vermeintlich positiven Auswirkungen auf den Körper abzielen. Verbesserung des Stoffwechsels, Regulation des Verdauungssystems und eine schnellere Fettverbrennung sind dabei nur einige Beispiele, die sich die Händler einfallen lassen, um ihre Produkte zu bewerben.

Weitere Abmahnungen

Markenrechtsverletzung

Wer mahnt ab? Kanzlei activelaw
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Eingetragene Marken unterliegen dem Schutz des Markenrechts und ein Verstoß gegen dieses kann eine teure Abmahnung nach sich ziehen. So etwa, wenn Produkte unter einer Markenbezeichnung verkauft werden, obwohl es sich nicht um Produkte des Markeninhabers handelt. Denn, wenn eine geschützte Marke zum Verkauf von Waren der gleichen Kategorie benutzt wird, besteht für die potenziellen Käufer die Gefahr der Verwechslung. Der Markeninhaber hat in dem Fall sowohl ein Recht auf Auskunft, in welchem Umfang die Marke genutzt wurde, als auch ein Recht auf Unterlassung und Schadensersatz.

Fehlender Warnhinweis 

Wer mahnt ab? Wetega UG (vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Bei einigen Produkten müssen Händler beachten, dass besondere Hinweispflichten gelten. Zum Beispiel beim Verkauf von Biozid-Produkten. Sowohl Desinfektionsmittel als auch verschiedene Insektenschutzmittel zählen zu Biozid-Produkten. Hier besteht die Pflicht bei der Werbung, diese mit einem Hinweis zu versetzen: 

„Biozid-Produkte vorsichtig verwenden, vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ – Das Fehlen dieses Hinweises stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann schlimmstenfalls in einer Abmahnung enden.

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