Abmahnmonitor

Zubehör auf dem Artikelbild sorgte für Abmahnung

Veröffentlicht: 10.08.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 24.01.2023
Sonnenschirm und Gartenmöbel

Artikelbilder sind häufig gefundenes Fressen für Abmahner. Das musste auch ein Verkäufer eines Sonnenschirmes merken. Außerdem wurde der fehlende Grundpreis einem Online-Händler zum Verhängnis, ein anderer beachtete nicht die besonderen Pflichten beim Verkauf von Funkanlagen.

Irreführendes Artikelbild

Wer mahnt ab? Quante-Design GmbH & Co. KG (vertreten durch Kanzlei Dr. Bahr)
Wie viel? 1.134,55 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Artikelbilder sind häufig das Aushängeschild des eigenen Shops. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten, um nicht ins Fadenkreuz der Abmahner zu gelangen. So sollte man auf dem Artikelbild grundsätzlich kein Zubehör abbilden, welches nicht zum Verkaufsumfang dazugehört. 

Ein Händler verkaufte in seinem Shop einen Sonnenschirm und zeigte ein Bild, auf dem der Schirm in einem Schirmständer steht. Obwohl in der Artikelbeschreibung ein Vermerk war, welcher darauf hinwies, dass der Ständer nicht zum Verkaufsumfang dazugehört, sah ein Mitbewerber darin eine irreführende Handlung und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und mahnte den Händler ab. 

Fehlender Grundpreis

Wer mahnt ab? Ihr Farbraum Metzler & Block GmbH (vertreten durch Kanzlei SKW Schwarz)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Die Preisangabenverordnung regelt unter anderem die Pflicht zur Grundpreisangabe. Demnach müssen alle, die Ware in bestimmten Verpackungsformen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Nach den neuen Regeln der Preisangabenverordnung muss dieser grundsätzlich auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter angegeben werden. Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Außerdem muss er in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen. 

Häufig sind Online-Händler von Lebensmitteln davon betroffen, diesmal traf es allerdings einen Online-Händler von Farbe. Der Händler bot in seinem Shop Farbeimer in verschiedenen Größen an. Bei einigen Angeboten fehlte allerdings die Angabe des Grundpreises. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Händler ab. 

Missachtung des Funkanlagengesetzes

Wer mahnt ab? Epotronic GmbH (vertreten durch Kanzlei Hautumm)
Wie viel? 739,95 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Bei speziellen Produkten müssen spezielle Normen beachtet werden. Zum Beispiel beim Verkauf von Funkanlagen. Hier darf das Funkanlagengesetz (FuAG) nicht außer Acht gelassen werden. Das Produkt muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, außerdem muss die Herstellerangabe und eine EU-Konformitätserklärung vorhanden sein. Zudem muss die Informationspflicht zur Funkaussendung erfüllt sein. 

Werden diese Vorgaben aus § 14 FuAG missachtet, kann ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen, der im schlimmsten Fall eine Abmahnung nach sich zieht. 

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Kommentare  

#1 W. Altenkirch 2022-08-10 14:20
Wie war das? Dieneuen Regelungen sorgen dafür, dass zuerst der Störer angeschrieben und ihm Gelegenheit es besser zu machen gegeben werden soll?

Das Abmahnen nimmt bizarrere Züge als vorher an. Und bleibt was es ist: ein lukratives Geschäft für die Abmahner und existenzbedrohe nd für die Betroffenen.
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