Abmahnmonitor

Diese Werbeaussagen garantieren eine Abmahnung

Veröffentlicht: 30.08.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 30.08.2022
Gewürze

Gerade bei der Werbung für Lebensmittel sollten Händlerinnen und Händler vorsichtig sein. Denn die Health-Claims-Verordnung reguliert streng, welche gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden dürfen. 

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Der Verkauf von Lebensmitteln birgt viele Abmahnfallen. Immer wieder werden Online-Händler wegen Verstößen gegen die Health-Claims-Verordnung abgemahnt. Denn gesundheitsbezogene Angaben dürfen dann gemacht werden, wenn sie in der Liste der Health-Claims-Verordnung mit den zugelassenen Angaben mit aufgeführt werden. Ein Verkäufer von Gewürzen warb damit, dass jene Gewürze gut für die Gelenke seien. Bei den Inhaltsstoffen handelt es sich um Kumin, Koriander und Muskat. Eine solche Werbeaussage sei für diese Inhaltsstoffe nach der Health-Claims-Verordnung nicht zulässig.

Werbung mit „Testsieger“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Werbeaussagen können ebenfalls viele rechtliche Fallstricke mit sich bringen. Ein falsches Wort kann einem Online-Händler da schon zum Verhängnis werden. So erging es einem Händler für Haushaltsgegenstände auf Ebay, der damit warb, dass sein Staubsauger „Testsieger“ wäre. Allerdings veröffentlichte er keine weiteren Informationen darüber, um welchen Test es sich handelt und welche Testkriterien dafür entscheidend waren. Diese Angaben sind bei einer solchen Werbung allerdings verpflichtend, bzw. ist zumindest die Quelle anzugeben, damit Verbraucher eine Chance haben, das nachzuprüfen. 

Bekömmlicher Kaffee

Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Ein wahrer Klassiker unter den Abmahnungen, ist die Werbung damit, dass gewisse Lebensmittel, wie Kaffee oder alkoholische Getränke, bekömmlich seien. Bei dieser Beschreibung handelt es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, die ebenso nach der Health-Claims-Verordnung in diesem Zusammenhang nicht zulässig ist. Auch hier wurde ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorgeworfen, der zu einer Abmahnung führte. 

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