Abmahnmonitor

Markenrecht und Urheberrechtsverstöße: Das kann teuer werden!

Veröffentlicht: 13.09.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 13.09.2022
Gamescom Fahnen

Immer wieder werden Händlerinnen und Händler abgemahnt, weil sie gegen das Marken- oder Urheberrecht verstoßen. Die Abmahnkosten liegen dabei oft im vierstelligen Bereich, da häufig auch noch Schadensersatz geltend gemacht wird. So erging es einigen Händlern auch in dieser Woche.

Markenrechtsverletzung der Marke „Gamescom“

Wer mahnt ab? Verband der Deutschen Games-Branche e.V. (vertreten durch Kanzlei Nordemann)
Wie viel? 2.538,10 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Die Gamescom hat in diesem Jahr einige Computerspiel-Freunde nach Köln gelockt. Ein Händler nutzte dieses Event, um Shirts im Sonderangebot zu verkaufen. Dabei bewarb er diese mit „Gamescom Angebot“, offenbar unwissentlich darüber, dass es sich beim Begriff „Gamescom“ um eine geschützte Marke handelt. Das blieb vor dem Markeninhaber nicht unentdeckt und er mahnte den Händler ab. 

Urheberrechtsverletzung

Wer mahnt ab? Dinotech e.K. (vertreten durch Kanzlei Tewaag)
Wie viel? 2.333,89 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wieder einmal kam ein Urheberrechtsverstoß einen Händler teuer zu stehen. Beim Verkauf von Werkzeug auf Ebay nutzte er Produktbilder, für die er wohl keine Nutzungserlaubnis hatte. Gerade Urheberrechtsverletzungen ziehen häufig eine teure Abmahnung nach sich, da neben den Abmahnkosten noch Schadensersatzosten dazu kommen. So auch in diesem Fall: Über 2000 Euro wurden dem Händler im Zuge der Abmahnung in Rechnung gestellt. Bei Produktbildern also achtsam sein und nur Bilder nutzen, für die eine Nutzungslizenz vorliegt. 

Werbeaussage „laborgeprüft“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 124,95 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Nicht ganz so teuer wurde es für einen Händler von Nahrungsergänzungsmitteln. Er warb damit, dass diese Laborgeprüft seien. Allerdings gab er keine Auskunft darüber, was genau die Prüfkriterien waren. Auch eine Fundstelle, bei der Verbraucher dies nachlesen können, gab er nicht an. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da eine Irreführung vorliegt.

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