Preistransparenz

Wettbewerbszentrale mahnt Versandkosten bei Google Shopping ab

Veröffentlicht: 18.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.11.2022
Google Shopping Logo auf Smartphone

Online-Shops und Internet-Marktplätze gibt es massenhaft, der Konkurrenzkampf ist schier unüberschaubar und für den Kunden der Überblick kaum zu bewerkstelligen. Erster Anlaufpunkt für die Recherche nach einem bestimmten Produkt ist und bleibt dabei immer noch Google, denn ohne langes Suchen bekommt man besonders über die Google Shopping-Anzeige einen guten Überblick über die Vielfalt und den Marktpreis. Hier sind Händler darauf angewiesen, den Produktdatenfeed vollständig und richtig auszufüllen.

Keine Täuschung der potenziellen Kunden

Im Online-Shop ist es eine Selbstverständlichkeit: Dem Kunden sind vor dem Bestellprozess die anfallenden Versandkosten zu nennen. Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor über einer Dekade den Grundstein dafür gelegt, dass die Notwendigkeit der Versandkostenangabe ebenso in Vergleichsportalen und Preissuchmaschinen besteht. Auch bei Google Shopping handelt es sich um eine Preissuchmaschine, bei der die konkreten Versandkosten genannt werden müssen, um den Kunden eine fundierte Kaufentscheidung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 18. März 2010, Az.: I ZR 16/08).

Grund: Das auf den ersten Blick günstigste Produkt muss nicht immer der wahre Preissieger sein, wenn im Shop doch weitere Kosten anfallen oder es anderen Voraussetzungen gibt, das Produkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben wie ein Mindestbestellwert oder eine Versandkostenfreigrenze.

Verantwortlichkeit für vollständige und richtige Angaben beim Händler

So berichtet die Wettbewerbszentrale über einen Fall, bei dem das zunächst günstigste Produkt inklusive eines kostenfreien Versandes vom Suchenden angeklickt wurde. Der Hinweis auf den kostenfreien Versand in der Google Shopping-Anzeige entpuppte sich jedoch als falsch, da die Ware zum ausgewiesenen Gesamtpreis nicht bestellt werden konnte. Es gab zum einen einen Mindestbestellwert und zum anderen musste erst eine Versandkostenfreigrenze für den kostenfreien Versand überschritten werden. Ob dies ein unbewusster Fehler oder ein kalkuliertes Lockangebot war, wurde nicht erwähnt. Das abgemahnte Unternehmen gab die Unterlassungserklärung schließlich ab und entfernte das Produkt aus der Portalübersicht.

Diese Punkte müssen in (Preis-) Suchmaschinen stets aktuell angezeigt werden: z.B. Preis, Grundpreis, tatsächlich für das Produkt anfallende Versandkosten, ggf. Mindestbestellwert sowie der Lieferumfang (Artikelbeschreibung, Produktfoto).

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