Klimaneutrale WM im Wüstenstaat?

FIFA wegen Greenwashing abgemahnt

Veröffentlicht: 21.11.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.04.2023
Fußball mit der Aufschrift "Fifa Worldcup Katar 2022"

Die FIFA musste in den vergangenen Monaten schon einiges an Kritik einstecken. Grund hierfür ist der diesjährige Austragungsort der Fußball-Weltmeisterschaft: Katar. Während hier die ersten Schneeflocken gefallen sind, spielen die Sportler in dem Wüstenstaat in klimatisierten Stadien und Fans werden mit täglichen Shuttleflügen aus den umliegenden Golfstaaten eingeflogen. Das alles soll laut der FIFA vollständig klimaneutral sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht das anders und hat den Verband nun wegen Greenwashings abgemahnt.

Irreführung durch nicht-belegbare Aussagen

Die Verbraucherschützter kreiden gleich mehrere Aussagen der FIFA an. Behauptungen wie etwa „vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier“, „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ oder „nachhaltige Abfallbehandlung“ soll das Unternehmen künftig unterlassen. Diese seien nämlich nicht hinreichend belegt. Zwar werden sie in deutscher Sprache getätigt; weiterführende Links leiten die Verbraucher allerdings auf weiterführende Informationen in englischer oder arabischer Sprache weiter.  

Außerdem wirft der vzbv der FIFA Intransparenz vor: So gibt der Fußballverband an, dass die unvermeidbaren Emissionen kompensiert werden würden, sodass die Veranstaltung im Ergebnis klimaneutral sei. Das sei faktisch laut Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes aber gar nicht zu leisten. Die Aussage sei zudem intransparent und nicht überprüfbar. „Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, solche Aspekte bewusst zu bewerben, müssen die Aussagen richtig sein und verständlich erklärt werden. Da die FIFA dies nicht macht, müssen wir sie zurückpfeifen“, heißt es dazu konkret vom vzbv.

Rechtlicher Hintergrund: Klimaneutral und transparent

Ob die Abmahnung des vzbv rechtlich begründet ist, muss sich erst noch zeigen. Das der Fall nicht ganz einfach sein dürfte, verrät ein Blick in die Rechtssprechung: Das OLG Schleswig (Urteil v. 30.06.2022, Az. 6 U 46/21) stellte zur Werbeaussage, dass ein Produkt „klimaneutral“ fest, dass diese Aussage eben keiner weiterer Erklärung bedarf. Es sei hinzunehmen, dass Verbraucher dem Irrtum unterliegen könnten, dass keinerlei Emissionen bei der Herstellung des Produktes entstünden. Anders, als der Begriff „umweltfreundlich“ sei „klimaneutral“ ein klarer Begriff. Das OLG Frankfurt (Urteil v. 10.11.2022, Az. 6 U 104/22) war allerdings der Ansicht, dass der Begriff „klimaneutral“ durchaus erklärungsbedürftig ist – zumindest dann, wenn eben nicht alles kompensiert wird, sondern nur ein Teil. Rechtlich schwierig dürfte ebenfalls die Beurteilung sein, inwiefern die Aussage der FIFa zur Verwendung „emissionsarmer Transportmittel“ irreführend ist. Immerhin ist „emissionsarm“ ein sehr interpretationsbedürftiger Begriff. 

Es bleibt also abzuwarten, was unterm Strich bei der Abmahnung heraus kommt. 

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