Abmahnmonitor

Bezeichnung „Marmelade“ sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 06.12.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.12.2022
Marmelade

Gerade Online-Händler von Lebensmitteln müssen beim Verkauf einiges beachten. Nicht nur die Health-Claims-Verordnung sorgt regelmäßig für Abmahnungen, in dieser Woche wurde auch ein Händler wegen eines Verstoßes gegen die Konfitürenverordnung abgemahnt. 

Verstoß gegen die Konfitürenverordnung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Das deutsche Recht kennt unzählige Normen und Gesetze, für nahezu jeden Lebensbereich. Und so sind auch einige Bezeichnungen für Lebensmittel streng reguliert. Unter anderem darf nicht jeder Fruchtaufstrich als Marmelade bezeichnet werden. Nur wenn in 1.000 Gramm Endprodukt mindesten 200 Gramm Zitrusfrüchte verarbeitet sind, handelt es sich um Marmelade. 

Ein Händler verkaufte einen Brotaufstrich, der keine Zitrusfrüchte enthielt, sondern lediglich Kirschen und Apfelpüree und bekam prompt eine Abmahnung. 

Abmahnfalle Herstellergarantie

Wer mahnt ab? Stephan Schulze (vertreten durch Kanzlei Klier und Ott)
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Neben dem gesetzlich vorgeschriebenem Gewährleistungsrecht bieten manche Hersteller ihren Kunden zusätzlich eine Herstellergarantie an. Für potenzielle Kunden kann das natürlich ein Kaufkriterium sein, daher wirbt so mancher Verkäufer gerne mit dem Hinweis auf eine Herstellergarantie. Hier lauert allerdings wie so oft eine Abmahnfalle. Denn wenn das Werben mit der Herstellergarantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots darstellt, müssen auch die weiterführenden Informationen zu dieser Garantie zur Verfügung gestellt werden. Fehlen diese, kann es zu einer Abmahnung kommen

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Wer mahnt ab? Deutscher Konsumentenbund 
Wie viel? 374,80 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Die Health-Claims-Verordnung sorgt mit ihren Vorgaben immer wieder für Abmahnungen unter Online-Händlern. Denn das Werben mit gesundheitsbezogenen Angaben ist nur dann zulässig, wenn es nach den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung geschieht. Gerade bei alkoholischen Getränken sollten Händler vorsichtig sein. Denn ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent darf überhaupt nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden. Ein Händler bewarb seine hochprozentigen alkoholischen Getränke mit gesundheitsbezogenen Angaben und wurde daraufhin abgemahnt.

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