Abmahnmonitor

Urheber- und Markenrecht sorgt für Abmahnungen

Veröffentlicht: 22.03.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 23.03.2023
Cheetos

In dieser Woche wurde es besonders teuer. Während wettbewerbsrechtliche Abmahnungen häufig um die 300 Euro kosten, wird es bei Urheber- und Markenrechtsverstößen oft besonders teuer. Denn hier kommt neben den Abmahnkosten häufig noch ein Schadensersatz dazu. 

Urheberrechtlich geschützte AGB

Wer mahnt ab? Rechtsanwalt Neumann
Wie viel? 850 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Das Urheberrecht schützt nicht nur Fotos und Videos, auch Texte sind urheberrechtlich geschützt. Dazu zählen auch Rechtstexte, beispielsweise AGB, sobald diese sich von Standardformulierungen abgrenzen. Daher ist es wichtig, dass Rechtstexte für jeden Shop individuell erstellt werden und nicht von anderen Seiten übernommen werden. Hier wurde der Verfasser von AGB darauf aufmerksam, dass er seine Texte in einem anderem Shop fand und mahnte den Händler daraufhin ab. 

Keine Cheetos in Deutschland

Wer mahnt ab? Intersnack Deutschland SE (vertreten durch Kanzlei Harmsen Utescher)
Wie viel? 2.538,10 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

In den USA findet man sie überall, in Deutschland sucht man vergeblich: Die Rede ist vom Knabbersnack Cheetos. Und das hat auch einen Grund und der findet sich im Markenregister. Denn im deutschen Markenregister ist bereits die Marke Chitos eingetragen. Da Cheetos und Chitos so ähnlich sind, liegt beim Verkauf von Cheetos in Deutschland bereits eine Markenrechtsverletzung vor. Das hat der Markeninhaber auch schon mehrmals vor Gericht bestätigt bekommen. Händler sollten es also unterlassen Cheetos im deutschen Raum im eigenen Shop oder auf Marktplätzen anzubieten, sonst wird es teuer. 

Verletzung des Urheberrechts

Wer mahnt ab? Catoxx Gastro & Handels GmbH
Wie viel? 4,487,52 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auch in der dritten Abmahnung diese Woche geht es um Urheberrecht. Diesmal trifft es Produktbilder. Lichtbilder und Lichtbildwerke unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht ohne Nutzungsrecht verwendet werden. Sonst kann es dem Händler teuer zu stehen kommen, wie in diesem Fall. Über 4.000 Euro stellt der Abmahner hier in Rechnung. 

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