Abmahnung erhalten? – Die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit Abmahnungen

Veröffentlicht: 08.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.08.2013

Eine Abmahnung zu erhalten, ist im Online-Geschäft schon längst keine Seltenheit mehr. Fehlerhafte Rechtstexte, das unberechtigte Nutzen eines Bildes, das Weglassen der Grundpreisangabe oder eine fehlerhafte Produktkennzeichnung können Gründe dafür sein, um von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt zu werden.

Abmahnung

An einem fiktiven Beispiel möchten wir die häufigsten Irrtümer zum Thema Abmahnungen aufzeigen:

Torsten Köhler betreibt seit einigen Jahren einen eigenen Online-Shop für Computer und Zubehör. In der Vergangenheit lief sein Online-Geschäft sehr gut, Kunden- und Verkaufszahlen stiegen immer weiter an. Dennoch hat es Torsten Köhler bisher versäumt, seinen Online-Shop auch rechtlich an die aktuellen Gesetze anzupassen. Dies ging auch einige Zeit gut, endete aber gestern fatal, denn der Online-Händler erhielt Post vom Rechtsanwalt Findig. Er habe sich wettbewerbswidrig verhalten, heißt es im Schreiben des gegnerischen Anwaltes. Von Torsten Köhler wird neben der Zahlung der entstandenen Anwaltskosten eine Erklärung gefordert, diese oder vergleichbare Rechtsverstöße nicht wieder zu begehen (sog. Unterlassungserklärung).

Abmahnung ist nicht zugegangen?

Torsten Köhler fragt sich nun, ob es überhaupt zulässig ist, eine Abmahnung per einfachen Brief zu verschicken? Kann der Online-Händler Torsten Köhler einfach behaupten, der Brief sei nicht zugegangen?

Für die Versendung einer Abmahnung bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Die Abmahnung darf also auch per einfachen Brief versendet werden. Sogar die Zusendung in einer E-Mail oder Fax ist zulässig. Der Abmahnende muss nur die Absendung der Abmahnung nachweisen. Das Risiko des Zugangs trägt der, der die wettbewerbswidrige Handlung begangen hat – also hier Herr Köhler.

Die Frist ist viel zu kurz!

Das Anwaltsschreiben mit Datum vom 6. August 2013 ging bei Torsten Köhler gestern (am 7. August 2013) ein. Eine Frist wurde bis zum 11. August 2013 gesetzt. Wie soll der Online-Händler so schnell einen Rechtsanwalt finden? Das kann doch nicht zulässig sein?

Das Gesetz schreibt im Falle einer Abmahnung nur vor, dass eine „angemessene“ Frist gesetzt werden muss. Was angemessen ist, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und bestimmt sich danach, ob dem Abgemahnten ausreichend Zeit verbleibt, die Rechtslage zu überprüfen und ggf. einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Unter normalen Verhältnissen sind Fristen von 7 Tagen (ab Absendung) bei postalischen Abmahnungen rechtlich zulässig.

Ich wusste gar nicht, dass ich etwas falsch gemacht habe!

Umso ärgerlicher für Torsten Köhler ist es, dass er vom Fehler hier keine Kenntnis hatte. Hätte er gewusst, dass dies zu einer Abmahnung führen kann, hätte er den Fehler natürlich sofort berichtigt.

Der Unterlassungsanspruch setzt jedoch keine Kenntnis des Online-Händlers voraus. Torsten Köhler kann die Abmahnung somit nicht damit zurückweisen, er habe nichts von dem wettbewerbswidrigen Verhalten gewusst.

Unterlassungserklärung (so) unterschreiben?

Dem Schreiben des Rechtsanwaltes Findig lag eine Unterlassungserklärung bei, die Torsten Köhler unterzeichnen soll. In dieser heißt es, der Online-Händler verpflichtet sich zur Zahlung einer Strafe (die sog. Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes. Nun fragt sich Torsten Köhler, ob er dieses Schriftstück überhaupt unterschreiben muss?

Reagiert der Online-Händler überhaupt nicht auf die Abmahnung, riskiert er ein Gerichtsverfahren. Diese vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte von ihm aber auf keinen Fall einfach unterschrieben und zurückgesendet werden, bevor die Abmahnung selbst samt Unterlassungserklärung nicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft wurde.

Kommt der Anwalt zu dem Schluss, dass die Unterlassungserklärung so oder in modifizierte Form abgegeben werden muss, ist Vorsicht geboten: ab diesem Zeitpunkt muss Torsten Köhler alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht, sonst droht eine Vertragsstrafe, die im Einzelfall sogar mehrere Tausend Euro betragen kann.

Unterlassungserklärung verjährt?

Ein kleiner Blick in die Zukunft: Anwaltlich beraten, unterzeichnet Torsten Köhler im Abschluss eine Unterlassungserklärung, in welcher sich der Online-Händler gegenüber dem Abmahnenden verpflichtet, zukünftig das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Solange sich Torsten Köhler an die Vorgaben der Unterlassungserklärung hält, muss er nichts befürchten. Begeht er aber in der Folge (auch noch nach vielen Jahren) denselben Fehler wieder, droht die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Ist eine solche Forderung nicht nach drei Jahren verjährt?

Die Unterlassungserklärung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten, welche jedoch – anders als Ansprüche z.B. auf Zahlung eines Geldbetrages – nicht der Verjährung oder anderer zeitlicher Begrenzungen unterliegen. Torsten Köhler ist also durch die Unterlassungserklärung sein ganzes Leben lang gebunden.

Praxishinweis

Wer unzureichende Texte verwendet oder andere abmahnfähige Fehler im Online-Shop macht, wird schnell mit einer Abmahnung bestraft. Auch der Online-Händler Torsten Köhler sollte sich professionelle Hilfe holen, um die rechtliche Korrektheit seines Online-Shops laufend kontrollieren und prüfen zu lassen. Auch über Onlinehändlernews.de kann er sich regelmäßig über Gesetzesänderungen oder aktuelle Urteile informieren.

Im Falle einer Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Dingen zu beachten. Torsten Köhler sollte die Sache daher nicht auf eigene Faust regeln, sondern seinerseits einen sachkundigen Rechtsanwalt hinzuziehen, auch wenn dies für ihn zusätzliche Kosten bedeuten kann.

Kommentare  

#1 Ron 2013-10-27 10:32
Ich würde immer die Einstweilige Verfügung vom Gericht abwarten. Vielleicht wird diese vom Abmahnenden überhaupt nicht beantragt, dann hat sich die Sache erledigt. Anderenfalls kostet es zwar ein paar 100 EUR mehr, aber dafür mit riesigen Vorteilen:
1. Das Gericht korrigiert den Gegenstandswert ggf. nach unten.
2. Keine Vertragsstrafe- Klausel für den Abmahner (er hat also keinen finanziellen Vorteil, das Angebot weiter im Auge zu behalten und auf einen Fehler zu hoffen).
Gegen die Verfügung lässt sich im Anschluss bei Bedarf immer noch vorgehen...
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