IDO-Abmahnung vermeiden: So geben Sie Grundpreise bei Ebay richtig an

Veröffentlicht: 26.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Immer noch werden zahleiche Ebay-Händler wegen der fehlenden Grundpreisangabe bei Ebay abgemahnt. So mahnt auch der IDO Verband seit einer Weile die fehlende Angabe des Grundpreises bei bestimmten Darstellungsweisen auf der Internetplattform Ebay ab. Eine solche Abmahnung muss nicht sein, wenn Sie unsere Tipps befolgen.

Problem: Ebays Grundpreis-Option nicht ausreichend

Zwar stellt Ebay seit Längerem für die Angabe des Grundpreises eine Option zur Verfügung, die den Grundpreis am Preis einblendet.

Beispiel:

ebay Grundpreis-Option
Screenshot ebay.de

Diese Option wird aber wohl bislang nicht in allen Produktkategorien zur Verfügung gestellt. Wir mussten außerdem feststellen, dass selbst bei Verwendung der Grundpreis-Option technisch nicht immer sichergestellt ist, dass der Grundpreis stets in Kombination mit dem Preis angezeigt wird.

In letzter Zeit sind in diesem Zuge die fehlenden Grundpreisangaben bei der Anzeige von Artikeln in den Ebay-Kurzdarstellungen (z.B. „Andere Käufer beobachten diese Artikel“, „Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen“ oder „Passend dazu gibt's noch weitere tolle Angebote“) in den Fokus der Abmahner (insbesondere durch den IDO Verband) gerückt, bei der die Verwendung der Option ebenfalls nicht zum Tragen kommt.

Beispiel:

Screenshot ebay.de
Screenshot ebay.de

Es ist derzeit also nicht sichergestellt, dass der Grundpreis selbst bei Nutzen der von Ebay angebotenen Optionen zur Grundpreiseinstellung stets in der rechtlich geforderten Weise angezeigt wird.

Lösungsmöglichkeit

Für die Darstellung des Grundpreises bleibt derzeit nur eine Lösung: Der Grundpreis wird in die Artikelüberschrift eingefügt.

Es stehen 80 Zeichen in der Artikelüberschrift zur Verfügung. Die Artikelüberschrift wird jedoch nicht überall vollständig angezeigt (z.B. „Andere Käufer beobachten diese Artikel“ o.ä.). Wird der Grundpreis in der Mitte oder am Ende der Artikelbezeichnung/ -überschrift eingefügt, besteht daher die Gefahr, dass der Grundpreis nicht oder nicht vollständig angezeigt wird.

Beispiel:

Screenshot ebay.de
Screenshot ebay.de

Die Grundpreisangabe muss daher von Ebay-Händlern zu Beginn der Artikelbezeichnung/ -überschrift eingefügt werden, damit die Grundpreisangabe auch auf den Übersichtsseiten bzw. in den Kurzdarstellungen angezeigt wird.

Beispiel:

Screenshot ebay.de
Screenshot ebay.de

Screenshot ebay.de

Screenshot ebay.de

Diese Variante führt jedoch dazu, dass Händlern weniger Zeichen für die Bezeichnung oder Beschreibung des Produktes zur Verfügung steht. Problematisch ist außerdem, dass bei Angebotsvarianten mit abweichendem Grundpreis die Artikel stets als einzelne Angebote eingestellt werden müssen. Dies wiederum beeinflusst das Ranking an einer der vordersten Plätze negativ. Erschwert wird auch die Veranstaltung von Sonder- und Rabattaktionen.

Fazit

Abmahnungen sind teuer, teilweise langwierig und letztlich extrem nervenaufreibend. Dennoch findet die Rechtsprechung für Online-Händler in solchen Fällen klare Worte: Online-Händler können sich im Falle einer Wettbewerbsverletzung nicht darauf berufen, dass Ebay eine Möglichkeit des rechtssicheren Handelns (z.B. der gesetzeskonformen Anzeige des Grundpreises) nicht vorsehe (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2010, Az.: I ZR 16/08).

Ebay-Händler müssen daher aus der Not heraus erfinderisch sein. Mit unseren Tipps sollte die Gefahr einer Abmahnung aber zumindest in diesem Punkt minimiert werden. Spätestens bei der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung müssen sich Händler mit der Problematik auseinandersetzen. Besonders der IDO Verband verfolgt Vertragsstrafen.

Kommentare  

#2 Redaktion 2015-05-29 10:34
Hallo Markus,

freut uns, dass Ihnen der Artikel gefallen hat!

Leider stimmt es, dass bei Variantenangebo ten diese Lösung nicht nutzbar ist. Da es aber bisher keine Alternative gibt, rät die Rechtsabteilung des Händlerbundes dazu, die verschieden Artikel gesondert einzustellen.

Die Redaktion
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#1 markus 2015-05-28 23:49
Hallo,

ein toller Artikel. Vielen Dank dafür! Aber wie verhält es sich bei Variationsartik eln? Da kann man die Grundpreisangab e ja nicht in den Titel schreiben.

Gruß Markus
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