Verkauf von Elektroartikeln: Registrierung auch im Ausland Pflicht

Veröffentlicht: 19.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.08.2015

Wer als Händler in Deutschland Elektro- und Elektronikprodukte in den Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass diese entsprechend bei der zuständigen Behörde registriert sind. Werden Elektro- und Elektronikprodukte im Online-Shop zum Verkauf angeboten, obwohl sie nicht registriert sind, droht eine saftige Geldstrafe.

Elektroschrott

(Bildquelle Elektroschrott: mekCar via Shutterstock)

Rechtslage in Deutschland

Nach dem Elektrogesetz ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. In vielen Fällen kommt es jedoch vor, dass der Hersteller seiner Registrierungspflicht nicht nachgekommen ist – mit für Händler weitreichenden Folgen.

Vertreiber, die fahrlässig oder vorsätzlich neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten, werden wie Hersteller behandelt. Diese „Quasi-Hersteller“ müssen für die angebotenen Elektrogeräte der Registrierungspflicht folglich selbst nachkommen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Registrierung nach dem Elektrogesetz ist sogar eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.

Versand von Elektro- und Elektronikgeräten ins Ausland

Die Registrierungspflicht ist jedoch keine deutsche Erfindung, sondern auch in anderen Ländern von Bedeutung. Damit hat der Versand von Elektro- und Elektronikgeräten ins Ausland auch Auswirkungen auf deutsche Händler.

Bei einem grenzüberschreitenden Versand (z. B. von Deutschland nach Österreich) wird der Versender nach den österreichischen Vorschriften als Hersteller angesehen, was grundsätzlich eine entsprechende Registrierungspflicht bei den jeweiligen nationalen österreichischen Behörden voraussetzt. Ein passendes Hinweisblatt gibt hierzu nähere rechtliche Auskunft über die in Österreich geltenden Vorschriften.

Versandhändler aus anderen Ländern, die nach Österreich Elektro- und Elektronikgeräte liefern, werden demnach verpflichtet, in Österreich zumindest einen Bevollmächtigten zu benennen. Dieser Bevollmächtigte übernimmt alle Pflichten aus der Altgeräte-Entsorgung für den Händler. Nicht nur in Deutschland und Österreich gibt es solche Vorschriften. Andere Länder haben bereits vergleichbare Vorschriften erlassen.

Fehlende Registrierung im Ausland kann Konsequenzen haben

Vertreiber, die neue und nicht im Zielland (Beispiel Österreich) registrierte Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbieten wollen, müssen der Registrierungspflicht selbst nachkommen. Für Online-Händler bedeutet dies nicht nur in rechtlicher, sondern auch in finanzieller Hinsicht einen erheblich größeren Aufwand als bisher. Aus diesem Grund haben sich bereits diverse Dienstleistungsunternehmen wie die Deutsche Recycling GmbHZentek oder die Umweltkanzlei auf diesem Gebiet spezialisiert und erfüllen in allen einschlägigen und künftig noch hinzutretenden Ländern alle Verpflichtungen für die international tätigen Unternehmen. Online-Händler, die ins Ausland versenden, sollten sich dazu von einem Dienstleister zu dieser Thematik beraten lassen und sich die umfassenden Länder-Lizenzierungspakete genauer ansehen.

Wie an anderer Stelle berichtet wird, soll es offenbar die ersten Abmahnungen des österreichischen Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb wegen der fehlenden Registrierung in Österreich geben. Uns liegen bisher jedoch keine Abmahnungen dieser Art vor.

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