Unister: Ab-in-den-Urlaub von Wettbewerbszentrale abgemahnt (Update)

Veröffentlicht: 24.02.2016 | Geschrieben von: Julia Ptock | Letzte Aktualisierung: 24.02.2016

„Ab-in-den-Urlaub“ wurde abgemahnt. Das Reiseportal des Leipziger Internet-Unternehmens Unister versprach bei der Buchung Geldgutscheine, die spätestens 28 Tage nach der Reise ausgezahlt werden sollten. Tatsächlich aber warten immer noch viele Kunden auf die Auszahlung des Geldes. Update: Unister will Gutscheine zukünftig via Scheck auszahlen und zeigt sich über NDR-Bericht irritiert. 

Michael Ballack in Liege mit Zeitung
© ab-in-den-urlaub.de

Wieder schlechte Nachrichten für das Leipziger Unternehmen Unister. Diesmal geht es um das Flaggschiff „Ab-in-den-Urlaub“. Das Reiseportal wurde nun von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil sich „Ab-in-den-Urlaub“ durch „irreführende Gutscheinwerbung“ einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft haben soll.

Ab-in-den-Urlaub: Die Hintergründe zur Abmahnung

Urlaubern wurde bei der Buchung über „Ab-in-den-Urlaub“ ein Geldgutschein versprochen, der spätestens 28 Tage nach der Reise ausgezahlt werden sollte. Die Gutscheine wurden entweder per Post oder online angeboten. Die Gutscheine versprachen ein Geldgeschenk in Höhe von 50 oder 100 Euro und konnten durch die Eingabe eines Codes eingelöst werden. Das Problem: Anscheint hält sich „Ab-in-den-Urlaub“ nicht an sein Versprechen. So sollen der Wettbewerbszentrale massive Beschwerden von Verbrauchern vorliegen, die auch nach Ablauf der Frist von vier Wochen ihr Geld noch nicht erhalten haben.

Der NDR hatte sich diese Vorwürfe genauer angesehen. Im Zuge der Recherchen des Verbraucher- und Wirtschaftsmagazins „Markt“ im NDR Fernsehen, des Radiosenders NDR Info und von NDR.de hat die Wettbewerbszentrale das Unternehmen nun abgemahnt. Denn neben den Beschwerden der Verbraucher werden auch konkurrierende Anbieter benachteiligt, da die Kunden durch irreführende Gutscheinwerbung von anderen Reiseportalen weggelockt würden. Diese Praxis sei deshalb wettbewerbswidrig.

Unister soll Unterlassungserklärung abgeben

In der ausgesprochenen Abmahnung wird gefordert, dass „Ab-in-den-Urlaub“ die Werbung mit den Gutscheinen einstellt bzw. nicht mehr behauptet, dass das Geld innerhalb von 28 Tagen erstattet wird. Gegenüber dem NDR äußerte sich Unister wie folgt: „... die Auszahlung der Gutscheine (ist) ein komplexer manueller Prozess. Eine pünktliche Auszahlung kann nur unter dem Vorbehalt der korrekten Eingabe der Bankverbindungen sowie eines korrekten Gutscheincodes erfolgen."

Unister wurde nun eine Frist bis Anfang März 2016 gesetzt, die Unterlassungserklärung abzugeben. Unterdessen raten Verbraucherschützer den Kunden, die immer noch auf die Rückerstattung ihres Gutscheins warten, das Geld weiterhin einzufordern – notfalls mit einem Anwalt.

Update – 24.02.2016

Unister hat sich via Unternehmensmeldung zu den Vorwürfen des NDRs geäußert und erklärt, dass Kunden zukünftig „via Scheck statt wie bislang per Überweisung für die Buchung von Urlaubsreisen“ belohnt werden. Zudem bedauert das Unternehmen sehr, dass man sich nicht an die versprochene 28-Tage-Frist für die Auszahlung der Gutscheine gehalten habe. Der Grund dafür liegt in der „Komplexität der Ermittlung korrekter Bankdaten, die nach Einführung des SEPA-Systems im vergangenen Jahr spürbar gestiegen ist“. Entsprechend werde künftig das Urlaubsgeld via Scheck bezahlt, da die Postadresse auch beim Reisebüro vorliegt – anders als die Bankdaten.

Weiterhin erklärt Unister, dass man sehr irritiert sei über den Bericht des NDRs, da dieser „vorab über die neue Auszahlungslogik informiert“ wurde, dies aber im Beitrag selbst nicht aufgegriffen hat. In der Unister Travel Meldung heißt es weiterhin:

„Gern hätten wir die Wettbewerbszentrale direkt über unsere neue Zahlmethode informiert“, sagt Thomas Wagner, Geschäftsführer von Unister Travel. Im Sinne seiner Kunden werde Unister Travel selbstverständlich an seinen Gutschein-Angeboten festhalten. Ob aus juristischen Gründen die selbst gesteckte Auszahlungsfrist von 28 Tagen gestrichen werden muss, wird nun geprüft. Gewünscht ist dies nicht. „Anders als mancher Mitbewerber verpflichten wir uns im Sinne unserer Kunden bislang aktiv zu diesem Zahlungsziel. Wir prüfen nun, ob und in welchem Umfang wir dies ändern müssen“, so Wagner.

 

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