Vermehrt Abmahnungen wegen Verkaufs nichtzugelassener Fahrzeugteile

Veröffentlicht: 09.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.03.2016

Autoreparaturen können kostspielig werden und schnell schwindelerregende Höhen erreichen. Besonders Ersatzteile von Markenherstellern können ins Geld gehen. Aus diesem Grund schauen sich immer mehr Kunden im Internet nach preiswerten Alternativen zu herkömmlichen Werkstattpreisen um. Auch Online-Händler sehen gute Verkaufschancen. Sie müssen jedoch prüfen, ob die Fahrzeugteile überhaupt verkaufsfähig sind.

Motor

(Bildquelle Motor: fuyu liu via Shutterstock)

Amtlich genehmigte Bauart

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen einige Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Was bedeutet das? Einige Fahrzeugteile, die für die Verkehrssicherheit besonders relevant sind und reihenweise gefertigt werden, dürfen nur angeboten und verkauft werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Wir haben über die Verpflichtung bereits ausführlich berichtet.

Hierfür hat die Prüfstelle zu prüfen, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen entsprechen. Zuständige Prüfstelle für die Überprüfung von lichttechnischen Einrichtungen ist das Lichttechnische Institut der Universität Karlsruhe. Die Prüfung von Sicherheitsgurten erfolgt beispielsweise durch die DEKRA Typprüfstelle in Dresden.

Das für das jeweilige Fahrzeugteil erteilte Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen.

Zu den betroffenen Fahrzeugteilen gehören u. a.

  • Luftreifen;
  • Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht;
  • Nebelscheinwerfer;
  • Rückfahrscheinwerfer;
  • Schlussleuchten;
  • Bremsleuchten;
  • Warndreiecke und Warnleuchten;
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten);
  • Fahrtschreiber;
  • Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder;
  • Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen.

Verwendung der Fahrzeugteile nicht im Straßenverkehr

Fahrzeugteile benötigen keine Bauartgenehmigung, wenn diese objektiv und ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt sind. Hier liegt genau die Krux, denn es kommt nicht auf die vom Kunden beabsichtige Verwendung des Fahrzeugteils an, sondern auf die objektive Verwendungsmöglichkeit. Es ist daher nicht möglich, ein Fahrzeugteil ohne Zulassung für den Straßenverkehr als reines Ersatzteil (beispielsweise für den Motorsportbereich o. ä.) anzubieten, wenn das Fahrzeugteil zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO, d.h. zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum, nutzbar ist. Auch bei einem entsprechenden Hinweis „Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ o. ä. bleibt es bei einem Wettbewerbsverstoß. Es kommt also nicht auf eine subjektive Verwendung im Einzelfall an, sondern allein auf die abstrakte Geeignetheit eines Fahrzeugteils im Straßenverkehr eingesetzt zu werden.

Ausnahmen von der Bauartgenehmigungspflicht

Sofern keine in § 22a StVZO genannten Fahrzeugteile verkauft werden, benötigen diese auch keine Prüfung und Kennzeichnung mit dem Prüfzeichen. Auch benötigen Fahrzeugteile keine Bauartgenehmigung, wenn diese objektiv und ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt sind.

Wieder vermehrt Abmahnungen wegen Verstößen im Umlauf

Stammen die verkauften Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig. Verstöße gegen die Vorschriften der StVZO sind nicht nur bußgeldbewährt, sondern auch abmahnfähig. Dies mussten immer wieder Online-Händler am eigenen Leib spüren.

Dem Händlerbund liegen neue Abmahnungen vor. Abmahner ist die Firma PEARL. GmbH, die über die Kanzlei Maucher Börjes Jenkins Abmahnungen versendet. Bei den uns vorliegenden Sachverhalten wird die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verlangt und auf Basis eines Streitwerte in Höhe von 20.000,00 € eine Gebühr in Höhe von 984,60 € (netto) für die Beauftragung der Kanzlei Maucher Börjes Jenkins berechnet.

Abmahnungen vermeiden

Online-Händler, die Fahrzeugteile im Sortiment haben, sollten zunächst prüfen, ob die angebotenen Fahrzeugteile in den konkreten Anwendungsbereich fallen. Hierzu gibt § 22a StVZO Auskunft. Erst wenn die Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, entsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind, dürfen sie angeboten und verkauft werden.

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