IDO-Verband: mit Abmahnungen auf Mitgliederfang?

Veröffentlicht: 30.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.03.2014

Nicht wenige Online-Händler haben in letzte Zeit unangenehme Post vom IDO-Verband erhalten. Erst kürzlich berichtete auch uns ein Online-Händler davon, eine Abmahnung durch den IDO-Verband erhalten zu haben. Wer der IDO-Verband ist und welche Erfahrungen unsere Redaktion mit dem IDO-Verband gesammelt hat, lesen Sie hier.

Mann überbringt Brief mit Abmahnung

Abmahnungen von Wettbewerbszentralen, Verbraucherzentralen & Co. sind für Online-Händler nichts Neues mehr. Doch seit einiger Zeit reiht sich nun auch der bisher unscheinbare Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO-Verband) in die Reihe der Abmahner ein.

In entsprechenden Foren und Blogs sind unzählige Berichte und Schilderungen betroffener Online-Händler zu finden, die über das Vorgehen des IDO-Verbandes klagen. „Möglichst viele Mitglieder zu werben, um dann später aktiv abmahnen zu können“, sei das Ziel des Verbandes.

Was macht der IDO-Verband e.V.?

Der IDO-Verband stellt eine Fülle von Leistungsangeboten zur Verfügung, unter anderem Informationen zum Schutz vor einer Abmahnung sowie News zu Gesetzesnovellierungen. Außerdem werden Rechtstexte (z.B. AGB) bereitgestellt. Im Falle einer erhaltenen Abmahnung bietet der IDO-Verband betroffenen Mitgliedern durch die „Unterstützung einer starken Online-Gemeinschaft“ weitere Hilfe an. Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Verband selbst in letzter Zeit relativ häufig auf das Instrument der Abmahnung zurückgreift.

Woher ergibt sich die Legitimation des Verbandes abzumahnen?

Vielen betroffenen Online-Händlern stellt sich die Frage nach der Legitimation des IDO-Verbandes, selbst Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 8 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Eine Abmahnung aussprechen dürfen u.a. „rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“.

Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist beim IDO-Verband derzeit auszugehen, denn ausweislich der Internetseite verfügt der Verband über mehr als 1.500 Mitglieder aus verschiedenen Branchen. Vereinszweck ist die Förderung der Interessen in Rechtsbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vorwürfe inhaltlich begründet

Bei den Abmahnungen handelt es sich nach unserer Einschätzung um gewöhnliche Fälle, in der der abgemahnte Händler zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale aufgefordert wird.

Die uns bekannten Abmahnungen weisen inhaltlich keine Auffälligkeiten auf, sondern betreffen die gängigen Abmahngründe wie unvollständige Widerrufsbelehrungen oder fehlende Grundpreisangaben. Die Abmahnungen sind in aller Regel auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Unterlassungserklärung oder Mitgliedschaft?

Erst kürzlich berichtete auch uns ein Online-Händler davon, eine Abmahnung durch den IDO-Verband erhalten zu haben. Nach telefonischer Rückfrage habe man dem angemahnten Händler angeboten, zwar nicht auf die Zahlung der Kosten, wohl aber auf die Forderung einer Unterlassungserklärung verzichten zu wollen; im Gegenzug solle der abgemahnte Verkäufer im Verband für einen „sehr günstigen Jahresbeitrag in Höhe von € 96,00 EUR zzgl. MwSt.“ Mitglied werden. In den Abmahnschreiben selbst finden sich jedoch nach unserer Kenntnis keinerlei Hinweise auf eine Mitgliedschaft.

Sollten sich die Vorwürfe als wahr herausstellen, steht zwar der Verdacht des Rechtsmissbrauchs im Raum. Allerdings sind daran strenge Anforderungen geknüpft. Geht es hauptsächlich um die Unterbindung des wettbewerbswidrigen Verhaltens, genügt es für die Begründung des Rechtsmissbrauchs daher nicht, wenn auch sachfremde Ziele – ohne vorherrschend zu sein - bei der Anspruchsverfolgung eine Rolle spielen, wobei die Beweisführung der Tatsachen für einen Rechtsmissbrauch durch den Abgemahnten zu erfolgen hat.

Unsere Empfehlung

Eine Abmahnung des IDO-Verbandes ist unbedingt ernst zu nehmen und die gesetzte Frist einzuhalten. Wird auf die Abmahnung zu spät reagiert, können höhere Kosten oder gar der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen.

Haben auch Sie eine Abmahnung des IDO-Verbandes e.V. erhalten, sollten Sie die geforderte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht ohne weitere anwaltliche Prüfung abgeben. Hilfe im Abmahnfall erhalten Sie vom Händlerbund.

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