„Reich mir mal den INBUS-Schlüssel!“ – Wie Alltagsbegriffe zu Markenabmahnungen führen können

Veröffentlicht: 19.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

Es geht haarig zu in der Welt der Werkzeuge...! Dass vermeintliche Gattungsbegriffe sogar rechtlichen Schutz genießen können, weil sie als Marke eingetragen sind, beweisen die seit einer Weile in steigender Zahl versendeten Abmahnungen der Firma Inbus IP GmbH. Worum geht es und wie kann ich so eine Abmahnung verhindern?

INBUS-Schlüssel

(Bildquelle Inbus-Schlüssel: Dr Snapshot via Shutterstock)

Wer mahnt ab?

Wer ein T-Shirt unter Bezugnahme auf den Namen „Adidas“ anbietet, der muss auch wirklich ein echtes T-Shirt aus dem Hause Adidas versenden. Sonst gibt es Ärger mit den Adidas-Anwälten. Nicht bewusst ist im täglichen Handel vielen Händlern jedoch der Umstand, dass auch vermeintliche Gattungs- oder Alltagsbegriffe rechtlich geschützt sein können. Aktuelles Beispiel ist die Firma Inbus IP GmbH, die die bekannten „echten“ INBUS-Schlüssel und andere Werkzeuge und Kleinteile herstellt.

Uns liegen aktuell vermehrt Abmahnungen gegen die Marke „INBUS“ vor, die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem unter der Registernummer  477514 für Kleineisenwaren (insbesondere Schrauben und Muttern) eingetragen ist. Inhaberin der Marke ist die Firma Inbus IP GmbH.

Rechtsanwaltlich vertreten lässt sich die Markeninhaberin bei ihren Abmahnungen nicht. Die Abgemahnten werden auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Abmahngründe

Die Abmahnungen drehen sich um die Verletzung der Wortmarke „INBUS“. Die abgemahnten Händler vertreiben Produkte, die unter Bezugnahme auf die Marke „INBUS“ vertrieben werden, z.B. „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ und „Inbusschlüsselsatz“. Da die angebotenen Kleineisenwaren nicht aus dem Hause INBUS IP stammen, begehen die Verkäufer eine Markenverletzung.

Wie gehe ich mit einer solchen Abmahnung um?

Die Abmahnungen sind zwar, da sie ohne rechtsanwaltliche Vertretung des Abmahnerrs ausgesprochen werden, ohne Kostenrechnung. Vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte jedoch unbedingt rechtsanwaltliche Beratung gesucht werden. Die Unterlassungserklärung sollte in der vorformulierten Fassung keinesfalls unterzeichnet werden.

Wo lauern Gefahren in der Verwendung von Alltagsbegriffen? Lesen Sie hier unsere Erfahrungen.

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