Markenrecht: Auch Alltagsbegriffe können geschützt sein

Veröffentlicht: 16.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Dass die Bedruckung eines T-Shirts mit „Adidas“ unzulässig ist, weil Markenrechte verletzt werden, dürfte jedem klar sein. Doch auch bei Begriffen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, kann es schnell Ärger geben. So fiel ein Händler aus allen Wolken, als er eine Abmahnung wegen der Verletzung der Wortmarke „Geek Nerds“ erhielt. Der scheinbar alltägliche Begriff genießt markenrechtlichen Schutz…Copyright

(Bildquelle Copyright: Palto via Shutterstock)

Wer online unterwegs ist, ist vor rechtlichen Fallen nie ganz sicher. Dabei ist nie ganz auszuschließen, dass es sich bei den im Shop verwendeten Begriffen oder Artikelbezeichnungen auch um geschützte Marken handelt.

Kürzlich fragte uns ein Leser nach der zulässigen Verwendung des Begriffs „Vitalpilze“. Eigentlich ein Begriff aus dem täglichen Sprachgebrauch, nichts Besonderes, könnte man meinen? Der wird doch sicher nicht geschützt sein? Aber weit gefehlt, wie eine Markenrecherche ergab. Die Marke mit der vollen Bezeichnung „Multinova Vitalpilze“ genießt markenrechtlichen Schutz.

Jüngst sind wir auch auf einen Bericht gestoßen, bei dem die Verwendung des Begriffs “Geek Nerd” – übrigens der Name einer amerikanischen Fernsehserie - abgemahnt wurde. Sogar die Namen bekannter Seriendarsteller können eine eingetragene Marke sein. So sind uns Abmahnungen betreffend des Begriffs „Sheldon Cooper“ in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kleidungsstücken bekannt. Sheldon Cooper ist ein Charakter aus der amerikanischen Fernsehserie „The Big Bang Theory“ und eine eingetragene Marke beim deutschen Patent- und Markenamt, die markenrechtlichen Schutz genießt. Der abmahnende Markeninhaber vertreibt Kleidung unter dem Namen „Sheldon Cooper“. Der abgemahnte Händler nutze den Namen für die Bewerbung seiner eigenen T-Shirts.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich gilt: Eine Marke und deren Nutzung steht ausschließlich ihrem Inhaber. Ohne Zustimmung des Markeninhabers dürfen Dritte die Marke nicht für die geschützten Waren oder Dienstleistungen verwenden. Grundlage dafür ist § 14 Markengesetz (MarkenG):

Jedoch gilt auch: Sie dürfen den Markennamen verwenden, soweit Sie Artikel des Markeninhabers zulässigerweise verkaufen. Würde man also wie im Beispiel die vom Markeninhaber hergestellte Kleidung unter dem Namen „Sheldon Cooper“ vertreiben, ist die Verwendung erlaubt. Vertreibt man aber eigene T-Shirts unter dem Namen „Sheldon Cooper“, droht eine Abmahnung.

Außerdem ist entscheidend, für welche Waren oder Dienstleistung die Marke geschützt ist. Herausfinden kann man dies über eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dort können Interessierte einsehen, in welche Klassen die Markennamen eingetragen sind. Die Wortmarke „Sheldon Cooper“ beispielsweise genießt markenrechtlichen Schutz für Mauspads, Becher, T-Shirts, Hemden, Mützen, Hosen, Pullover, Schals, Jacken, Socken sowie Unterwäsche. Eine Verwendung der Marke „Sheldon Cooper“ in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Putzmitteln wäre daher erlaubt.

Solange eine Marke beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist, hat der Markeninhaber bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch, der notfalls auch auf dem gerichtlichen Weg eingefordert werden kann.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie Ihre Artikelangebote dahingehend, nicht gegen Markenrechte zu verstoßen, sonst drohen kostenintensive markenrechtliche Abmahnungen. Hier können aufgrund hoher Streitwerte schnell Kosten im vierstelligen Bereich zustande kommen.

Werden bekannte Begriffe wie Apple, Adidas & Co. verwendet, dürfte jedem der Markenschutz klar sein. Aber bei unbekannteren Wörtern und Slogans sollte sehr kritisch nach der zulässigen Verwendung gefragt werden. Stets lohnt ein Blick auf die Seiten des deutschen Patent- und Markenamtes. Dort kann jeder über die Recherchefunktion nach eingetragenen Marken suchen.

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