„Mensch ärgere Dich nicht“ über diese Abmahnung!

Veröffentlicht: 09.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.08.2016

Die Klassiker unter den Abmahnungen – wie eine veraltete Widerrufsbelehrung – sind längst nicht alles, was die Abmahnwelt zu bieten hat. Auch wenn es das Motto des bekannten Spiels ist… Ärgern werden sich abgemahnte Online-Händler über die Abmahnung mehr als genug.

Mensch ärgere dich nicht

(Bildquelle Mensch ärgere dich nicht: photokup via Shutterstock)

Wer mahnt ab?

Das bekannte – und nicht allseits – beliebte Gesellschaftsspiel „Mensch ärgere Dich nicht“, welches sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag hat, existiert bereits seit über einhundert Jahren. Fast ebenso lange existiert markenrechtlicher Schutz. Der Hersteller des Gesellschaftsspiels, die Schmidt Spiele GmbH, hat sich die berühmte Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ schon 1922 als Wortmarke eintragen lassen. Unter anderem ist die Bezeichnung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 293721 für Gesellschaftsspiele und Spielzeuge geschützt.

Abmahngründe

Auch aktuell wurden dem Händlerbund wieder Verstöße gegen die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ vorgelegt. Rechtsanwaltlich vertreten lässt sich die Schmidt Spiele GmbH bei ihren Abmahnungen durch die Kanzlei 24IP Law Group Sonnenberg Fortmann aus München. Betroffen von den Abmahnungen sind Händler, die ein Trinkspiel "Drinking Ludo" anbieten, welches dem Original hinsichtlich der Bezeichnung und der Gestaltung des Spielbretts ähnelt. Die Abgemahnten werden auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Wie gehe ich mit einer solchen Abmahnung um?

Die Abmahnungen sind relativ kostspielig und belaufen sich knapp 2000 Euro allein für die Anwaltskosten (ohne etwaige Schadensersatzansprüche). Das Motto "Mensch ärgere Dich nicht" dürfte hier nur schwer umsetzbar sein. Trotzdem: Haben Sie eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH wegen Verletzung der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ erhalten, gilt: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne weitere Überprüfung, sondern lassen sich zunächst rechtsanwaltlich beraten.

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