Abmahnungen und Sanktionen: Damit der Black Friday für Händler kein schwarzer Tag wird

Veröffentlicht: 14.11.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.10.2017

Die Supermärkte werden schon seit Wochen von Weihnachtsmännern bevölkert und Lichterketten, Glühwein und Lebkuchen dominieren Regale und Schaufenster. Spätestens der erste Advent soll auch online der Tag mit den meisten Weihnachtseinkäufen werden – in diesem Jahr der 27. November. Auch der Black Friday wird für viele Einkäufe sorgen, mehr noch als der folgende Cyber Monday.

Black Friday
© Aleksandrs Bondars / Shutterstock.com

Erst Mitte Oktober haben wir darüber berichtet, dass die Marke Black Friday hierzulande ein geschützter Begriff ist. Anlass bot die Anfrage eines Händlers, der die im US-amerikanischen Raum weitverbreitete Aktion des schwarzen Freitags für sich nutzen wollte. Zu diesen Begriffen wird man bei einer Recherche über das Deutsche Patent- und Markenamt fündig: 

  • „Black Friday

(Registernummer 302013057574 für die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong, Löschungsantrag eingegangen)

  • „AIDA Black Friday“

(eingetragen am 10.11.2016 unter der Registernummer 302016030104 für AIDA Cruises – Widerspruchsfrist läuft)

  • „BLACK FRIDAY EL CORTE INGLES

(Registernummer 008647927 für die EL CORTE INGLES, S.A., 28009, Madrid, ES)

  • „BLACK FRIDAY SALE CAUTION“

(Registernummer 014862312 für die Black Friday GmbH aus Wien, Eintragung als Unionsmarke anhängig)

  • „BLACK FRIDAY SPORT“

(Registernummer 015263049 für die Sport's Globe Total S.L. aus Barcelona, Widerspruch eingelegt)

  • „Black Friday, Blue Week“

(Registernummer 014983225 für die COSTA CROCIERE SPA SUCURSAL EN ESPAÑA, Widerspruch eingelegt)

Nutzung von Black Friday: Verstöße werden verfolgt

Wie die Black Friday Sale GmbH, die Betreiberin des Portals blackfridaysale.de, in einer uns übermittelten Pressemitteilung erklärt, habe sie sich die Markennutzungsrechte für die Wortmarke „Black Friday“ gesichert und es ist dadurch nur diesem Unternehmen und dessen Lizenznehmern erlaubt, die Marke Black Friday am deutschen Markt zu verwenden.

Der Black Friday fällt 2016 auf den 25. November, der Cyber Monday auf den 28. November. Online-Händler, die sich ebenfalls an Aktionstagen wie Black Friday beteiligen wollen, sollten von dieser Bezeichnung aber Abstand nehmen. Online-Händler, die eigene Verkaufsaktionen unter dem Motto „Black Friday“ planen, sollten dies nur mit entsprechenden Nutzungsrechten für die Marke tun. Da diese Lizenz insbesondere für kleinere Händler vermutlich zu kostenintensiv ist, bleibt meist nur die eigene Kreativität.

Vermeiden Sie unbedingt die genaue Nennung „Black Friday“. Auch eine Verwechslungsgefahr, beispielsweise „Black November“ oder ähnliche, an die echte Marke angelehnte, Formulierungen sollten vermieden werden. Die Rechteinhaber werden sich bei der Nutzung des Begriffs Black Friday nicht die Butter vom Brot nehmen lassen. So soll die Webseite black-friday.de bereits eine Abmahnung erhalten haben, wie das Portal Onlinemarketingrockstars berichtet. Es ist zu vermuten, dass andere Händler bei der Nutzung von „Black Friday“-Aktionen ebenfalls Post vom Anwalt bekommen könnten.

 

Kommentare  

#2 Julia 2016-11-22 16:06
Das ist der Schwachsinn des Jahrhunderts, das so ein Wichtiger Tag als Marke geschützt durchgegangen ist!! Ich hoffe, dass so viele auf die Barrikaden gehen, dass dies wieder abgeschafft wird. Oder kommen als nächstes "Marken" wie "Schlussverkauf ", "Sale" .... usw??????? Ich appelliere an das Patentamt!!!
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#1 Daniel 2016-11-17 11:40
Das meint ihr nicht ernst oder? Lasst das doch von euren Anwälten prüfen ... Stichwort absolute Schutzhindernis se
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