Abmahnmonitor: Pink Floyd, Bodum, Garantie-Werbung

Veröffentlicht: 24.01.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.01.2017

Viele Händler sind damit beschäftigt, sich mit den neuen ab 1. Februar 2017 gültigen Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung zu beschäftigen. Doch dabei darf der Blick für andere rechtliche Feinheiten nicht aus den Augen verloren werden.

Geschäftsmann mit Fernglas

(Bildquelle Beobachtung: kurhan via Shutterstock)

Wer? Pink Floyd Music Ltd. (über die Kanzlei Gutsch & Schlegel)

Wie viel? 1155,20 Euro

Betroffene? Musikhändler

Was? Unerlaubte Verbreitung geschützter Tonbandaufnahmen

Künstler und Bands haben die Rechte an ihren Aufnahmen und Darbietungen meist bis ins kleinste Detail geregelt. So auch die Band Pink Floyd, die die Rechte zur Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung der erbrachten Darbietungen mit Verträgen abgesichert haben. Aktuell ist die Pink Floyd Music Ltd. berechtigt, unerlaubte Verbreitungen von Tonaufnahmen zu verfolgen. Für Fans sind solche Aufnahmen zwar ein echter Leckerbissen. Bands bzw. die Rechteinhaber sehen diesen Handel jedoch nicht gern. Wie schon vor den Abmahnungen von Eric Clapton müssen wir daher heute vor dem Verkauf von inoffiziellen Pink-Floyd-Tonträgern warnen.

 

Wer? Bodum AG (über die Kanzlei Schreiber, Hahn und Sommerlad)

Wie viel? 2657,00 Euro

Betroffene? Händler von Haushaltswaren (insbesondere Kaffeebereiter)

Was? Imitat des Bodum-Designs („Chambord“ Kaffeebereiter)

Das Design der dänischen Firma Bodum ist unverkennbar und findet sich seit Jahrzehnten in den weltweiten Haushalten. Nicht verwunderlich, dass die Designs der Geschirr und Haushaltsutensilien der in Kopenhagen gegründeten Firma einen eigenen Schutz genießen, weil sie eine Eigenart aufweisen. Händler, die Kaffeebereiter vertreiben, die das unverwechselbare Bodum-Design ausnutzen und nachahmen, müssen daher auf eine Abmahnung eingestellt sein. Designs, deren Gestaltungsmerkmale den Original-Kaffeebereitern gefährlich nahe kommen, sollten daher kritisch hinterfragt werden. Im Zweifel sollten sich Händler an ihren Distributor wenden.

 

Wer? Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e. V.

Wie viel? 243,95 Euro

Betroffene? Online-Händler allgemein

Was? Fehlende Angabe der Garantiebedingungen

Gesetzlich steht Käufern nur eine Frist von zwei Jahren zu. Weist das Produkt danach einen Defekt auf, müssen Händler (und Hersteller) dafür nicht mehr einstehen und weder reparieren/neu liefern noch das Geld erstatten. Eine Garantie, die über diese zwei Jahre hinausgeht, kann ein entscheidender Faktor sein, warum sich Kunden für einen Kauf entscheiden. Um die künftigen Besitzer jedoch vor einer Kaufentscheidung aufzuklären, müssen sie wissen, welche Rechte sie mit der Garantie haben. Wer eine Garantie zu seinem Produkt anbietet oder eine fremde Garantie werbewirksam einsetzen will (z. B. Herstellergarantie), muss den angesprochenen Kundenkreis aber auch über die genauen Bedingungen informieren.

 

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