Abmahnmonitor: Fatboy, F**kin’ Problems, Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte

Veröffentlicht: 16.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.05.2017

Ein neues und buntes Potpourri an Abmahnthemen bot auch die vergangene Woche. Den Abgemahnten, die Post von der Kanzlei Loschelder Leisenberg bekommen haben, dürfte spätestens jetzt die Doppeldeutigkeit der Marke „F**kin’ Problems“ auffallen. Was unser Abmahnmonitor sonst noch erspäht hat? Hier geht’s entlang zu den neuesten Clous in der Branche.

Labyrinth
© ra2studio / Shutterstock.com

Wer? Fatboy the Original B.V. (über die Kanzlei Heinrich Partner Rechtsanwälte)

Wie viel? 1973,90 Euro

Betroffene? Online-Händler von Wohnaccessoires

Was? Verletzung des Geschmacksmusters für Fatboy-Artikel

Wer einen Artikel aus dem Hause Fatboy sein Eigen nennen darf, wird den Namen sofort zuordnen können. Für alle anderen zur Erklärung: Die niederländische Marke Fatboy steht für Wohnaccessoires wie Sitzsäcke, Tischleuchten oder Hängematten. Wie nicht anders zu erwarten, sind die Produkte mit ihrem einzigartigen Design, erkennbar am übergroßen Fatboy-Label, geschützt und dürfen nicht kopiert werden. Wer es doch tut, bekommt mit knapp zweitausend Euro Anwaltskosten eine teure Verwarnung.

 

Wer? Dr. Christian Boszcyk (über die Kanzlei Loschelder Leisenberg)

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler von Bekleidung

Was? Verletzung der Marke F**kin’ Problems

Es gibt nichts, was es nicht gibt. Auch die Bezeichnung F**kin’ Problems ist eine eingetragene Marke, die besonders im Bereich Baseballkappen (Streetwear) zum Einsatz kommt. Nachdem der Markeninhaber Christian Boszcyk bereits die unberechtigte Verwendung der Marke ASAP abgemahnt hat, reiht sich nun auch diese Markenverletzung in unseren Abmahnmonitor ein. Hoffentlich kein neuer Trend...

 

Wer? Trade & Web Solutions Ltd. (über die Kanzlei Jusdirekt)

Wie viel? 1141,90 Euro

Betroffene? Online-Händler von Softwarelizenzen

Was? Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte

Die Firma Trade & Web ist bereits aus einem früheren Abmahnmonitor bekannt und hatte sich bisher um den fehlenden oder unvollständigen Hinweis auf die OS-Plattform „gekümmert“. Ganz aktuell wurde aber auch eine falsche bzw. fehlende Widerrufsbelehrung beanstandet, wenn der Händler auch Software oder andere digitale Waren im Angebot hat. Diese Abmahnung ist auch deutlich teurer als die letzte. Dabei ist die Widerrufsbelehrung auch für digitale Waren (z.B. Software, Apps, E-Books) kein Buch mit sieben Siegeln. Man muss jedoch die Basics dazu kennen. Hier geht’s entlang zu den Tipps für eine Widerrufsbelehrung beim Verkauf digitaler Inhalte.

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