Abmahnungen des VDAK e.V. – Das ist dran und so kann man sich wehren

Veröffentlicht: 16.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.05.2017

Vor rund zweieinhalb Jahren tauchte der Ido Verband am Abmahnhimmel auf und ist seitdem als Abmahner (leider) nicht mehr wegzudenken. Ein Déjà-vu ruft nun auch der „Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.“ (kurz: VDAK e.V.) hervor, der ebenso schnell Fahrt aufgenommen hat. Wer der VDAK e.V. ist und welche Erfahrungen unsere Redaktion mit dem VDAK e.V. gesammelt hat, lesen Sie nachfolgend.

Krieger
© wavebreakmedia / Shutterstock.com

Wer ist der VDAK?

Der „Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.“ (kurz: VDAK e.V.) wurde laut den Angaben auf seiner Webseite 1994 gegründet und hat sich als „mitgliedsstärkster Verband seiner Art“ der Förderung gewerblicher Interessen seiner über 2.000 Mitglieder verschrieben. Der zentrale Sitz ist in Recklinghausen. Hauptzweck des Vereins ist die Bekämpfung unlauterer und krimineller Praktiken sowie vor unseriöser Schwindelfirmen. Überdies bekämpft der VDAK e.V. gewerbeschädigende "Abzocker" und will für konkrete betriebliche Probleme seiner Mitglieder Lösungen bieten.

„Außerdem bietet der VDAK seinen gewerblichen und freiberuflichen Mitgliedern in vertraglicher Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Partnerunternehmen attraktive Serviceleistungen zu günstigen Sonderkonditionen wie nur beispielsweise eine Anwaltshotline und einen anwaltlichen Inkassoservice“, heißt es auf der Webseite.

Welches Ausmaß haben die Abmahnungen erreicht?

Eine solche Rechtsberatung dürften die Opfer des Vereins auch dringend notwendig haben, denn die Abmahnungen sind aufgrund ihres Ausmaßes nicht mehr nur eine Randnotiz wert. Wer abgemahnt wurde, kann den Abmahnngsupload des Händlerbundes nutzen und dort schnelle Hilfe erhalten. Allein eine Rückschau auf die dort hochgeladenen Abmahnungen der letzten drei Wochen zeigt das Ausmaß: In den vergangenen drei Wochen stammte knapp ein Viertel der hochgeladenen Abmahnungen vom VDAK.

Darf der VDAK abmahnen?

In Deutschland wird der Wettbewerb nicht von staatliches Seite überwacht, sondern durch Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Der VDAK unterfällt hierbei der folgenden Legitimation: Eine Abmahnung aussprechen dürfen u.a. „rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“. 

Genau hier könnten Betroffene ansetzen, denn von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist beim VDAK derzeit nicht automatisch auszugehen. Ausweislich der Internetseite verfügt der Verband zwar über mehr als 2.000 Mitglieder aus verschiedenen Branchen und der Vereinszweck ist entsprechend wettbewerbsrechtlich ausgerichtet. Jedoch konnte der Verein bisher nicht darlegen, dass tatsächlich alle Angaben stimmen.

Insbesondere ist unklar, ob der Verein tatsächlich eine repräsentative Anzahl von Händlern aus dem Bereich Unterhaltungselektronik vertritt. Kürzlich hat der Verein zwar Urteile vorlegen wollen, die die Berechtigung zur Abmahnung belegen sollen. Diese stammen jedoch bereits aus dem Jahre 2008 und betrafen andere Fälle. Hier ist das letzte Wort daher noch nicht gesprochen.

Was wird abgemahnt?

Anders als andere Verbände und Vereine, die selektieren oder eine konkreten Beschwerde nachgehen, sucht der VDAK konkret nach einem bestimmten Fehler in Online-Shops – und das ist überwiegend die unvollständige Werbung mit Garantien, d.h. mit der Werbung für Händler- und/oder Hersteller-Garantien ohne nähere Erläuterung der Garantiebedingungen. Der erste Schritt, eine Abmahnung zu vermeiden, ist daher die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben bei der Garantien-Werbung.

Bei den Abmahnungen des VDAK handelt es sich nach unserer Einschätzung um gewöhnliche Fälle, in der der abgemahnte Händler zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale aufgefordert wird. Die uns bekannten Abmahnungen weisen inhaltlich keine besonderen Auffälligkeiten auf

Unsere Empfehlung

Eine Abmahnung des VDAK ist – auch wenn sie mit rund 142 Euro vergleichsweise günstig ist - unbedingt ernst zu nehmen und die gesetzte Frist einzuhalten. Wird auf die Abmahnung zu spät reagiert, können höhere Kosten oder gar der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen.

Im Falle einer Abmahnung durch den VDAK ist jedoch zunächst zur Gegenwehr zu raten und auf einen Nachweis der Aktivlegitimation zu pochen. Ob die für die Berechtigung zur Abmahnung notwendige „erhebliche Anzahl“ von Mitbewerbern, die im Verein organsiert sind, überhaupt besteht, ist zu prüfen und nachzuweisen.

Haben auch Sie auch eine Abmahnung des VDAK erhalten, sollten Sie die geforderte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht ohne weitere anwaltliche Prüfung abgeben. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Abmahnungen nicht wie die des Ido Verbandes entwickeln und über Jahre hinweg als dunkle Wolke über dem Online-Handel hängen...

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.