DSGVO-Abmahnungen: Nicht voreilig unterschreiben

Veröffentlicht: 04.06.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 04.06.2018

Ganze drei Tage hat es gedauert, bis sich die erste Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO in unserem  Abmahnungs-Upload fand. Wir haben diese einmal genauer angeschaut.

© Bulltus_casso/shutterstock.com

Kurzer DSGVO-Rückblick

Die DSGVO ist am 25. Mai in Kraft getreten und dient der Harmonisierung des Datenschutzes auf europäischer Ebene. Mit ihr kam es aber auch zu viele Änderungen, die durch Händler umgesetzt werden mussten. Für Verstöße werden durch die DSGVO neue Sanktionsmöglichkeiten genannt, die unter anderem sehr hohe Bußgelder nach sich ziehen können. Doch es war zu erwarten, dass auch die Abmahner in den Startlöchern stehen werden.

Fehlende URL, keine Anrede, hoher Streitwert

Die uns vorliegende Abmahnung mahnt ab, dass eine Datenschutzerklärung gänzlich fehlt. Dies war auch schon vor der DSGVO rechtswidrig, falls auf einer Webseite auch personenbezogene Daten erhoben werden. Ganz einfach also, doch ein zweiter Blick offenbart, dass die Abmahnung schnell und ohne Tiefgang erstellte wurde. So wird schon vermieden, den Empfänger zu nennen. Es wurde schlichtweg vergessen, den Namen einzutragen. Problematischer für den Abmahner dürfte hingegen der Umstand werden, dass er vergisst aufzuführen, auf welcher Webseite sich der Verstoß denn zugetragen hat. Zwar gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, was in einer Abmahnung zu stehen hat, doch hat die Rechtsprechung Vorgaben festgelegt. So muss dem Empfänger wenigstens eindeutig vor Augen geführt werden, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Dies zumindest mit exakter Internetanschrift. Die Abmahnung ist daher für den Empfänger gar nicht nachvollziehbar.

Auch die Unterlassungserklärung hat es in sich, denn durch sie würde sich der Händler zu viel mehr verpflichten, als ihm eigentlich vorgeworfen wird. Grund dafür ist, dass die Unterlassungserklärung nicht die “eine” Internetseite betrifft, sondern alle, die der Händler betreibt. Würde er die Unterlassungserklärung unterschreiben, dürfte er auf keiner Internetseite diesen Fehler begehen, sonst würde sofort die Vertragsstrafe fällig. Und diese hat es in sich. Pro Verstoß würden 2.500 Euro fällig. Auch bleiben dem Händler nur 7 Tage, um die Kosten der Abmahnung zu begleichen und die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Zuletzt fällt bei dieser Abmahnung auf, dass der Streitwert mit stolzen 7.500 Euro angesetzt wird, was zu einer Abmahngebühr von über 700 Euro führt. Ob dieser Streitwert in dieser Höhe vor Gericht standhalten würde, bleibt abzuwarten.

Ist Datenschutz überhaupt Wettbewerbsrecht?

Die kurze Zeitspanne dürfte auch strategischer Natur sein, denn so richtig sicher ist es nicht, ob Datenschutzverstöße nach der DSGVO auch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können. Schon vor der DSGVO waren sich die Gerichte nicht immer einig. Dies dürfte nach der DSGVO neu zu beantworten sein, denn die DSGVO will den Schutz der Daten des Einzelnen verbessern und nicht zwingend den Wettbewerb. Zudem sind die Sanktionsmöglichkeiten abschließend geregelt und Abmahnungen in der DSGVO nicht genannt. Ob die Vorschriften daher auch Marktverhaltensvorschriften im Sinne des UWG sein können, werden die Gerichte erst wieder einmal festlegen müssen.

Was Händler nun tun sollten

Ob Händler eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO bezahlen müssen, hängt vom Einzelfall und der kommenden Rechtsprechung ab. In allen Fällen gilt, zunächst Ruhe zu bewahren und nicht voreilig etwas zu unterschreiben. Dies zeigt die uns vorliegende Abmahnung einmal mehr. Eine juristische Prüfung ist in solchen Fällen sehr zu empfehlen.

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