Abmahnmonitor: IDO-Verband, Sandhage und DSGVO

Veröffentlicht: 26.06.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 27.06.2018

Die DSGVO bringt leider neue Konsequenzen mit sich. Doch sprengen manche Forderungen wirklich den Rahmen, wenn es um die Höhe der Strafe geht. Was neben der Einhaltung der DSGVO-Vorgaben noch wichtig ist: Die richtige Angabe der Preise sowie eine rechtskonforme Umsetzung der Rechtstexte.

DSGVO mit Schloss vor blauem Hintergrund
© Andreas Berheide – shutterstock.com

Wer? Rechtsanwalt Sandhage

Wie viel? 12.500 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? DSGVO-Verstoß der Übermittlung ohne SSL-Verschlüsselung

Der oben aufgeführte Betrag ist leider kein Tippfehler. Eine juristische Prüfung wird jedem Händler, der solch ein Schreiben bekommt, sehr zu empfehlen sein. Mit dem uns vorliegenden Schreiben wird das fehlende SSL-Zertifikat eines Kontaktformulars der “unter die Lupe” genommenen Webseite angegriffen. Zugegeben, die SSL-Verschlüsselung ist heutzutage Standard und Händlern, die ihre Webseiten noch nicht verschlüsseln, ist anzuraten, dies dringend nachzuholen. Verstöße dagegen könnten zugleich einen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO darstellen und unter Umständen eine Schadensersatzpflicht auslösen. Das besondere an diesem Schreiben ist die Geltendmachung von Schmerzensgeld – d. h. des immateriellen Schadens – in Höhe von 12.500,00 Euro.

Begründet wird die Höhe des Schmerzensgeldes mit dem “personal distress” des von einer unverschlüsselten Seite Betroffenen.

Unabhängig davon, dass nicht nur die mit dem Schreiben verlangte Höhe des Schmerzensgeldes zur rechtlichen Prüfung zwingt, sollten Händler in jedem Fall auf die mittlerweile zeitgemäße Verschlüsselung ihrer Webseiten durch SSL achten und ggf. aufrüsten.

Wer? IDO-Verband

Wie viel? 1.500 Euro Vertragsstrafe

Betroffene? Händler allgemein

Was?  Fehlende Angabe von Umsatzsteuer

Der IDO-Verband ist den meisten Händlern ein Begriff und ein Dorn im Auge, denn seit geraumer Zeit nimmt sich der Verband oftmals Händler einer einzelnen Plattform gezielt vor und spricht große Zahlen an Abmahnungen aus. Doch neben den Abmahnungen schreckt der Verband nicht davor zurück, die entsprechende Vertragsstrafe bei wiederholten Verstößen geltend zu machen. In diesem Fall wegen fehlender Angabe der Umsatzsteuer. Online-Händler sollten daher darauf achten, dass sie bei Verkäufen an Verbraucher auch stets anzeigen, dass es sich um einen Bruttopreis (inkl. MwSt.) handelt. Dies erfolgt entweder durch einen Hinweis am Artikel durch “inkl. MwSt” oder durch ein Sternchen “*” mit der entsprechenden gut sichtbaren Erklärung auf derselben Seite. Was viele vergessen: Diese Notwendigkeit gilt auch für Kleinunternehmer.

Wer? Wetega UG (durch Sandhage Rechtsanwalt )

Wie viel? 347,60 Euro

Betroffene? Ebay-Händler

Was? Falsche Widerrufsbelehrung

Etwas gemäßigter in der Höhe der Kosten wird die Abmahnung, wenn es um veraltete oder falsche Rechtstexte geht. Wer als Händler eine Plattform nutzt und dabei als Verkäufer tätig wird, ist verpflichtet, dem Verbraucher entsprechende Rechtstexte zur Verfügung zu stellen – wie zum Beispiel die Widerrufsbelehrung. Diese darf  nicht veraltet oder falsch sein. Dazu zählt die unzutreffende Darstellung von Widerrufsmöglichkeiten nach altem und damit nicht mehr anwendbarem Recht, bei der Frist oder den Ausschlussgründen vom Widerrufsrecht. Verstöße können wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall die Widerrufsbelehrung von spezialisierten Juristen erstellen zu lassen.

Update: In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass es sich bei dem DSGVO-Verstoß der Übermittlung ohne SSL-Verschlüsselung um eine Abmahnung gehandelt hat. Es handelt sich um eine Schmerzensgeld-Forderung. Wir haben den Artikel entsprechend geändert.

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