Abmahnmonitor: Kniffel, Grundpreis, DSGVO

Veröffentlicht: 11.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 11.07.2018

Die DSGVO setzt neue Maßstäbe bei den Informationspflichten der Datenschutzerklärung und hat das Thema Datenschutz in den Vordergrund gerückt. Doch auch Klassiker sind in unserem Abmahnmonitor zu finden, die von Händlern beachtet werden müssen.

© Andre Bonn/shutterstock.com

Wer? Verband sozialer Wettbewerb

Wie viel? 178,50 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Fehlerhafte Grundpreisangabe

Inzwischen ein Klassiker unter den Abmahngründen, aber immer oft wiederzufinden, sind Fehler in der Darstellung des Grundpreises. Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, haben neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Preisangabenordnung (§ 2 PAngV) und ist stets bei der Darstellung von Angeboten zu beachten. In der Umsetzung müssen Händler daher den entsprechenden Grundpreis entweder pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 angeben. Nur bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf der Preis pro 100 g bzw. pro 100 ml angegeben werden. In der Darstellung ist für einen sicheren Umgang darauf zu achten, dass nach der Preisangabenverordnung der Grundpreis neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe angezeigt werden muss. Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Hierbei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung auch besonders streng, denn sie fordert dass der Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden müssen. Besonders auf Plattformen, wie zum Beispiel Ebay, kann dies zu Problemen führen. Händler, die mit grundpreispflichtigen Waren handeln, können sich zur Absicherung Hilfe und entsprechende Tipps in den Hinweisblättern zu Grundpreisen bei Ebay und allgemein zur Darstellung im Online-Shop holen.

Wer? Schmidt Spiele GmbH (durch die Kanzlei Sonnenberg Fortmann)

Wie viel? 1531,90 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was?  Unrechtmäßig Nutzung der Marke “Kniffel”

Kein Abmahngrund per se, aber oft im Abmahnungsupload zu finden, sind Schadensersatzforderungen wegen der unrechtmäßigen Nutzung einer eingetragenen Marke. Natürlich ist die Verknüpfung des eigenen Produkts mit einem bekannten Namen reizvoll, denn so ist eine Steigerung der Ansicht in den Suchergebnissen garantiert. Doch sollte vorher eine Recherche auf dem deutschen Patent- und Markenamt erfolgen, um sich nicht teuren Ärger ins Haus zu holen. Für dort eingetragene Marken ist folgendes zu beachten: Die Eintragung gewährt grundsätzlich nur dem Inhaber das Recht, diesen Markennamen zu verwenden und damit zu werben. Auch die bloße Aufführung der Marke zur Klarstellung kann zu einer Verletzung führen, wenn es dadurch zu einer Vewechslungsgefahr kommt. Grundsätzlich dürfen Händler daher einen Markennamen nur verwenden, wenn die Ware vom Markeninhaber stammt oder die Verwendung auf einer Lizenzierung beruht. Lediglich eine Werbung für Produkte, die kompatibel zu einem Markenprodukt sind, ist zulässig. Die Auflistung zu den kompatiblen Produkten muss jedoch vollständig sein und nicht eine beliebige Marke herausgreifen.

Wer? Hakima Oujnan (durch Kanzlei Joachim Müller)

Wie viel? 1029,35 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Fehlende Datenschutzerklärung

Auch schon vor der Umsetzung der DSGVO Pflicht, nun aber immer öfter in den Fokus der Abmahner gerückt, ist die fehlende Datenschutzerklärung. Händler, die personenbezogene Daten erheben und/oder verarbeiten, sind durch die DSGVO nun noch mehr in Pflicht eine Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der DSGVO vorzuhalten und verschiedenen Informationspflichten nachzukommen. Diese muss gut sichtbar und jederzeit erreichbar für den Nutzer verfügbar sein. Sie darf weder versteckt, noch unter anderen Angaben wie z.B. Impressum zu finden sein. Händler, die eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten sich die beigefügte Unterlassungserklärung genau ansehen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen, da diese derzeit oft sehr weit gestreckt ist. In der uns vorliegenden Abmahnung erstreckt sich die Unterlassungspflicht auf jede Webseite, ohne explizit die abgemahnte Seite zu nennen. Auch aus dem Fehlen der Angaben und der hohen Summen wird in vielen Fällen die juristische Unterstützung Hilfe leisten können. Weitere Informationen zum Thema DSGVO finden sich hier.

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