Airbnb mit Ärger im Gepäck: EU-Kommission mahnt Plattform ab

Veröffentlicht: 17.07.2018 | Geschrieben von: Corinna Flemming | Letzte Aktualisierung: 17.07.2018

Der Online-Zimmervermittler Airbnb soll gegen das europäische Verbraucherrecht verstoßen haben und wurde deswegen nun von der EU-Kommission abgemahnt. Konkret sollen künftig Preise transparenter dargestellt werden. Bis Ende August hat die Plattform nun Zeit, entsprechende Änderungen vorzunehmen.

Airbnb Logo
© Ink Drop / shutterstock.com

Ausgerechnet zur aktuellen Urlaubs- und Hauptreisezeit ist die Zimmervermittlungsplattform Airbnb jetzt in das Visier der Behörden geraten. Die EU-Kommission hat den Konzern abgemahnt, da er gegen das europäische Verbraucherrecht verstoßen soll. Konkret geht es um die Darstellung unklarer Preisangaben. „Immer mehr Verbraucher buchen ihre Urlaubsunterkunft online und dieser Sektor bietet Urlaubern viele neue Chancen. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten“, so die Verbraucherkommissarin Vera Jourova in einem Statement der EU-Kommission.

Undurchsichtige Darstellung von Gesamtpreis und Anbieter

Besonders scharf kritisiert die EU-Kommission, dass den Nutzern nicht auf Anhieb der Gesamtpreis eines Angebotes angezeigt wird. Die Behörde verlangt, dass die Preisinformationen künftig mitsamt allen noch zusätzlich anfallenden Gebühren und Abgaben – wie Dienst- oder Reinigungsleistungen – direkt auf der Suchoberfläche präsentiert werden. Können mögliche Gebühren nicht im Voraus berechnet werden, ist ein Hinweis für noch zusätzliche Kosten vonnöten. „Die Verbraucher müssen problemlos erkennen können, welchen Preis sie für welche Dienstleitungen zu zahlen haben.“

Desweiteren verlangt die Behörde eine genaue Trennung und Kennzeichnung von privaten und gewerblichen Anbietern, da in beiden Fällen jeweils „unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften gelten“, wie in der Pressemeldung der Kommission weiter zu lesen ist.

Bis Ende August hat Airbnb nun Zeit, „detaillierte Lösungen für die Einhaltung des EU-Verbraucherrechts vorzuschlagen.“ Sollten diese vonseiten des Zimmervermittlers nicht zufriedenstellend sein, könnten Durchsetzungsmaßnahmen von den Verbraucherschützern beschlossen werden.

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