Abmahnmonitor: Garantie, Mensch ärgere dich nicht, Made in Germany

Veröffentlicht: 08.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 08.08.2018

Die Temperaturen sind in den letzten Wochen stark angestiegen. Dies gilt leider auch für die Kosten, die inzwischen für eine Abmahnungen anfallen. Und diese finden sich trotz Sommerhitze zur Genüge. Was es diese Woche in den Abmahnmonitor geschafft hat, lesen sie hier. 

Achtung bei fremden Marken
© Impact Photography/shutterstock.com

Wer? VSM Deutschland GmbH (durch Marquardt Rechtsanwälte)

Wie viel? 1044,40 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Fehlende Garantiebedingungen

Für Werbung für die eigenen Produkte gelten in vielen Bereichen bestimmte gesetzlich Vorschriften. Dies gilt auch für die Werbung mit einer Garantie für ein Produkt. Eine Garantie ist im Gegensatz zu einer gesetzlichen Gewährleistung eine freiwillige Leistung des Händlers, des Hersteller oder eines Dritten. Wer jedoch mit einer Garantie wirbt, muss die entsprechenden Garantiebedingungen dem Verbraucher vollständig und gut sichtbar darstellen. Diese können dabei direkt am Artikel erfolgen oder über eine Verlinkung auf eine gesonderte Seite, über die diese aufgerufen werden können. Es genügt aber nicht, die Garantiebedingungen nachzuliefern. Bei einer Herstellergarantie ist es jedoch auch nach den Ebay-Grundsätzen möglich, auf diesen Seiten zu verlinken. 

Wer? Schmidt Spiele GmbH (durch Rechtsanwälte Cornea Franz)

Wie viel? 1973,90 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Rechtswidrige Nutzung einer fremden Marke

Sich eine starken Markennamen für ein Produkt aufzubauen, ist für jeden Händler sehr verlockend. Ist dieser erst einmal aufgebaut, will man sich diesen natürlich schützen. Dazu sieht das Markenrecht insbesondere vor, dass der Inhaber den Markennamen ausschließlich zu nutzen und es Dritten verboten ist, diesen zu nutzen, falls dadurch die Gefahr einer Verwechslung eintritt. Daher sollte vor der Nutzung eine Recherche beim deutschen Patent- und Markenamt erfolgen, um sich nicht teuren Ärger ins Haus zu holen. Grundsätzlich dürfen Händler daher einen Markennamen nur verwenden, wenn die Ware vom Markeninhaber stammt oder die Verwendung auf einer Lizenzierung beruht. Lediglich eine Werbung für Produkte, die kompatibel zu einem Markenprodukt sind, ist zulässig. Die Auflistung zu den kompatiblen Produkten muss jedoch vollständig sein und nicht eine beliebige Marke herausgreifen.

Wer? Chroma Messer GmbH (durch Anwaltskanzlei Schleinkofer)

Wie viel? 1358,86 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Werbung mit “Made in Germany”

Die Herkunft eines Produktes kann für potenzielle Kunden ein starker Kaufanreiz sein, schließlich weckt es die Vorstellung von Qualität und guter Wertarbeit. Doch kann es eine irreführende Werbung darstellen, falls das Produkt nicht wirklich “Made in Germany” ist. Um damit werben zu können, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die entweder gänzlich in Deutschland hergestellt wurden oder eine in Deutschland für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben. Auch wenn nicht alle Produktionsschritte in Deutschland vorgenommen werden müssen, muss der überwiegende und maßgebliche Teil der Fertigung in Deutschland geschehen sein. Ob ein Produkt die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ tragen darf oder nicht ist letztendlich im Einzelfall zu entscheiden. Und auch bei anderen Herkunftsbezeichnungen muss daher besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden.

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