Abmahnmissbrauch: Neues Gesetz soll es Abmahnern schwerer machen

Veröffentlicht: 30.08.2018 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 30.08.2018

Wie gelingt es, gegen den Missbrauch von Abmahnungen vorgehen? – Eine Frage, mit der sich auch die Politik in den vergangenen Monaten immer wieder auseinandergesetzt hat. Um das Problem zu lösen, plant Justizministerin Katarina Barley (SPD) ein neues Gesetz. Und damit will sie Abmahnern den Missbrauch schwerer machen.

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© Andrey_Popov / Shutterstock.com

Das System der Abmahnungen, das eigentlich den fairen Wettbewerb stärken soll, wird – zum Leidwesen der Branche – nicht selten auch missbraucht. Zum Beispiel wird es genutzt, um Mitbewerber zu diskreditieren. Darüber hinaus gilt es auch als Einnahmequelle für Kanzleien und andere Marktteilnehmer.

Um einen solchen Missbrauch künftig zu unterbinden, gab es in den vergangenen Monaten bereits einige Vorschläge aus der Politik, von denen es jedoch noch keiner bis zur „Marktreife“ geschafft hat. Nun hat sich Justizministerin Katarina Barley von der SPD zu Wort gemeldet: Sie plant ein neues Gesetz, das dem Abmahnmissbrauch Einhalt gebieten soll. Der Grundgedanke dahinter ist: Barley will die Anforderungen an Abmahner so weit hochschrauben, dass vielen unseriösen Abmahnern quasi die Klagebefugnis entzogen wird.

Regeln für Abmahner sollen strenger werden

„Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden“, zitiert das Handelsblatt aus dem entsprechenden Gesetzentwurf. Dieser befindet sich aktuell in der regierungsinternen Ressortabstimmung. Dabei gibt es ganz konkrete Strategien, um dem Abmahnmissbrauch beizukommen. Das Maßnahmenbündel sieht folgende Aspekte vor:

Höhere Anforderungen an die Klagebefugnis

Wenn höhere Anforderungen an eine Klagebefugnis gestellt werden, heißt dies zugleich, dass jene Marktteilnehmer nicht mehr abmahnen können, die den erhöhten Standards nicht mehr gerecht werden. Vielen unseriösen Abmahnern würde somit die Grundlage ihres Geschäfts verloren gehen.

„Mitbewerber sollen nur dann klagebefugt sein, wenn sie ‚in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen‘“, heißt es beim Handelsblatt weiter. Händler aus anderen Segmenten oder Händler, die quasi nur zum Schein eine Handvoll Produkte verkaufen, um sich vormals auf diesem Wege eine Klagebefugnis zu sichern, würden dann durch das Raster fallen und dem Abmahnmissbrauch nicht mehr dienen können.

Hohe Abmahn-Anforderungen an Verbände

Wie bereits in der Vergangenheit, sollen auch in der Zukunft Wirtschaftsverbände die Möglichkeit haben, abzumahnen. Klageberechtigt sollen sie allerdings nur sein, wenn sie es auf eine Liste von „qualifizierten Wirtschaftsverbände“ schaffen. Um dies zu erreichen, müssen sie eine Zahl von mindestens 50 Unternehmern als Mitglieder vorweisen können, „die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“.

Darüber hinaus – und das ist entscheidend im Kampf gegen den Abmahnmissbrauch – dürften sie die Ansprüche, die sie im Rahmen einer Abmahnung oder Vertragsstrafe erheben, nicht vorwiegend aus dem Grund geltend machen, um selbst Einnahmen zu generieren.

Streitwert soll gedeckelt werden

Auch die Höhe des Streitwerts soll mit Blick auf unerhebliche Verstöße begrenzt werden, um Abmahnanwälten sozusagen Grenzen zu setzen. Hintergrund ist, dass sich aus dem Streitwert die Vergütung der Rechtsanwälte bemisst. Das heißt, dass Fälle mit potenziell geringem Streitwert für Abmahnanwälte tendenziell uninteressanter sein können als Fälle mit hohem Streitwert. Im Blick hat der neue Gesetzesentwurf eine Höhe von maximal 1.000 Euro.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes

Im Rahmen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ konnten sich Abmahner bisher selbst aussuchen, bei welchem Gericht sie gegen Verstöße von Mitbewerbern vorgingen. Das hat für sie den Vorteil, dass sie sich dabei in der Regel für jene Gerichte entscheiden, die in vergleichbaren Fällen für die Abmahner entschieden haben. Somit steigt die Erfolgschance. Und genau dieses Prozedere soll nach dem neuen Gesetzesentwurf ebenfalls abgeschafft werden.

Schadensersatzansprüche müssen nachvollziehbar sein

Der neue Entwurf sieht außerdem vor, dass der Abmahner „nachvollziehbar und verständlich“ erklärt, worauf seine Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche fußen und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden. „Dies erhöht die Transparenz für den Abgemahnten und versetzt ihn in die Lage, bereits vorgerichtlich zu überprüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach berechtigt sind“, zitiert das Handelsblatt aus dem Gesetzentwurf.

Abschließend kann zum Entwurf noch Folgendes gesagt werden: Während es in der Vergangenheit bereits Vorschläge gab, Gesetze auf den Weg zu bringen, um DSGVO-Abmahnungen bzw. Abmahnungen, die in Verbindung mit dem Datenschutz stehen, zu untersagen, sieht der neue Gesetzesentwurf ein solches Vorgehen nicht vor. Wenn Unternehmen Datenschutzverstöße in erheblichem Maße begehen und sich auf diese Weise womöglich einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschaffen, muss es demnach auch die Möglichkeit geben, diese Verstöße zu ahnden.

Dennoch schätze das Ministerium die Lage so ein, „dass mit den geplanten Vorgaben 50 Prozent der missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht verhindert werden können“.

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