Abmahnmonitor: ElektroG, IDO, Zertifizierung

Veröffentlicht: 05.09.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 05.09.2018

Die Temperaturen sinken, die Anzahl der Abmahnung ist jedoch wie jede Woche hoch. Auch diese Woche haben wir die wichtigsten Abmahngründe, die Händler kennen sollten, zusammengefasst.

Abmahnungen
©Maxx-Studio/shutterstock.com

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)

Wie viel? 347,60 Euro

Betroffene? Händler von Elektronikgeräten

Was? Fehlende Registrierung bei der Stiftung ear

Elektrogeräte sind aus dem heutigen Heim nicht mehr wegzudenken. Um eine gesetzliche Basis für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung zu schaffen, gilt seit Oktober 2015 das ElektroG. Dieses bestimmt, welche Elektrogeräte erfasst werden und was für einen Handel gilt. Zum 15. August 2018 wurde dieses letztmalig geändert und sieht eine veränderte Einordnung der Geräte in die einzelnen Kategorien vor. An der grundsätzlichen Pflicht zur Registrierung hat sich jedoch nichts geändert. So sind alle Hersteller oder ihre Bevollmächtigen vor dem in Verkehr bringen verpflichtet, sich bei der Stiftung ear mit ihrer Geräteart und Marke zu registrieren und die Geräte mit der eindeutigen Identifizierung des Herstellers und Kennzeichnung zu versehen. Erfolgt diese Registrierung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dürfen diese Geräte nicht in den Verkehr gebracht werden. Für Vertreiber gilt dieses Verbot ebenfalls. Sie dürfen diese Geräte nicht verkaufen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind.  

Wer? IDO-Verband

Wie viel? 3000 Euro Vertragsstrafe

Betroffene? Händler allgemein

Was? Veraltete Widerrufsbelehrung

Dass der IDO-Verband nicht nur auf der scheidenden Plattform DaWanda abmahnt, zeigt diese Forderung der Vertragsstrafe für einen Online-Shop. Und der Betrag zeigt, dass Händler bei ihrer eigenen Internetpräsenz stets auf die Aktualität ihrer Rechtstexte achten sollten. Für die Widerrufsbelehrung gilt, dass diese durch die Änderung der Verbraucherrechterichtlinie im Jahr 2014 inhaltlich wesentlich angepasst werden musste. So muss über die Widerrufsfrist und ihren Beginn rechtskonform informiert werden. Weiterhin muss das durch den Gesetzgeber eingeführte Muster-Widerrufsformular unverändert zur Verfügung gestellt und als Widerrufserklärung akzeptiert werden. Händler, die eine Abmahnung erhalten, sollten weder in Panik verfallen, noch diese zur Seite legen. Vielmehr sollten sie den abgemahnten Verstoß und die beigelegte Unterlassungserklärung juristisch prüfen lassen. Wer schon eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, muss darauf achten, dass der Verstoß auch tatsächlich beseitigt wird. Ansonsten kann es schnell zu einer neuen Forderung der Vertragsstrafe kommen. Diese ist weitaus höher als die Abmahnung selbst.

Wer? GOTS Gemeinnützige GmbH (durch Kanzlei Pfitzer & Partner)

Wie viel? 1822,96 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Irreführende Werbung mit GOTS-Zertifizierung

Sich gegenüber Mitbewerbern abzuheben, kann insbesondere durch eine gute Werbung und einen knackigen Werbeslogan geschehen. Doch gilt es auch hierbei zu beachten, dass nicht mit Aussagen geworben wird, die in der Realität nicht zu zutreffen und dadurch einen Verbraucher in die Irre führen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Bewerbung mit einer bestimmten Zertifizierung eines Produktes, denn Zertifikate stehen in der Regel für eine bestimmte Herstellungsweise sozialer oder umwelttechnischer Natur. Darauf vertrauen Verbraucher in ihrer Entscheidung für ein bestimmtes Produkt und werden dementsprechend in die Irre geführt, falls dies wahrheitswidrig behauptet wird.

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