Abmahnmonitor: Mit dem Umweltbundesamt und Fußball auf Textilien und Wanddeko

Veröffentlicht: 26.09.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 26.09.2018

Abmahnungen haben oft eine sportliche Funktion, schließlich geht es im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch um einen fairen Wettbewerb. Im Abmahnmonitor zeigen wir diese Woche zwei Fälle, in denen man den Begriff wörtlicher genommen hat: Es geht um die Markenrechte gleich zweier großer Fußballvereine. Außerdem zeigt das Umweltbundesamt die gelbe Karte.

Fußball
© Sergey Nivens / Shutterstock.com

Wer? HSV Fußball AG (durch von appen/jens legal)

Wie viel? 1.531,90 Euro

Betroffene? Händler Allgemein

Was? Markenrechtsverletzung

Vorsicht ist im Umgang mit Marken immer geboten, um Abmahnungen zu vermeiden. Dabei geht es nicht nur um Design, Bilder oder Logos. Auch Wörter können markenrechtlich geschützt worden sein. Dass eine Marke, die verwendet werden soll, eingetragen ist, bedeutet allerdings noch nicht das Aus für die Pläne, die man damit hat. Schließlich ist der Sinn hinter vielen Markeneintragungen auch die Generierung von Lizenzeinnahmen. Dadurch muss man allerdings auch ein etwas aggressiveres Abmahnverhalten erwarten, sollte die Marke ohne Erlaubnis des Inhabers im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Für eine Verletzung ist es nicht notwendig, dass die Wortmarke besonders hervorgehoben wird.

Befindet sie sich etwa im Titel oder Text einer Angebotsseite, kann dies bereits ein Grund zur Abmahnung sein. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, sofern es dabei um Dinge handelt, für die der Schutz auch angemeldet worden ist – sodass auch kleine Beeinträchtigungen schon eine Markenrechtsverletzung darstellen können.

Ob es Markeneintragungen gibt, um für welche Kategorien der Schutz gilt, zeigt das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

Wer? BVB Merchandising GmbH (durch Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen Rechtsanwälte)

Wie viel? 1.822,96 Euro

Betroffene? Händler Allgemein

Was? Markenrechtsverletzung

Auch die Kosten der zweiten Abmahnung sind sportlich. Was aber, wenn man selbst eine Marke hat, die man sich nicht nehmen lassen will? Was man liebt, das schützt man. Wer seine Marke eintragen lassen möchte, hat dazu verschiedene Möglichkeiten. Die Wichtigsten sind einerseits die nationale Eintragung über das DPMA und andererseits die Unionsmarke, welche über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gewährt wird. Diese gilt im Gegensatz zur nationalen Variante des DPMA im gesamten Raum der EU. Hat aber ein Mitgliedstaat ein Problem mit der einzutragenden Marke, etwa weil eine ähnliche dort schon existiert, wird die Unionsmarke gar nicht eingetragen. Wurde die Marke in Deutschland über das DPMA eingetragen, ist aber auch hier ein internationaler Schutz möglich. Hier können dann explizit einzelne Länder ausgewählt werden, für die eine Markenanmeldung vorgenommen werden soll. Die Anmeldung hierfür ist ebenfalls beim DPMA möglich.

Wer? Umweltbundesamt

Wie viel? Ordnungswidrigkeit (Höhe der Geldbuße nicht bekannt)

Betroffene? Händler von Elektrogeräten

Was? Fehlende, bzw. falsche Produktregistrierung Stiftung ear

Bereits seit 2015 gilt das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG), das dafür Sorge tragen soll, dass alte Elektrogeräte nicht einfach ohne weitere Verwertung über den Hausmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden. Das Gesetz bestimmt dazu, für welche Geräte die Vorgaben gelten und welche Vorgaben das überhaupt sind. Seit der kürzlichen Gesetzesänderung lässt sich die erste Frage schnell beantworten, da nun alle elektrischen Geräte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Ausnahmen gibt es, diese sind für Händler jedoch wohl eher uninteressant: Beispielsweise sind für militärische Zwecke bestimmte Waffen oder Ausrüstungsgegenstände für den Einsatz im Weltraum ausgenommen. Bei Verstößen können einem Händler aber nicht nur Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden begegnen. Im Falle eines Verstoßes kann auch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit vorliegen, die in der Regel mit einer Geldbuße belegt ist.

Wichtig ist für die Praxis vor allem die Registrierungspflicht. Alle Hersteller oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen entsprechender Geräte ordnungsgemäß bei der Stiftung ear mit ihrer Geräteart und Marke registrieren zu lassen und die Geräte mit der eindeutigen Identifizierung des Herstellers und einer entsprechenden Kennzeichnung zu versehen. Erfolgt diese Registrierung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dürfen die betroffenen Geräte auch nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Vertreiber, diese dürfen die Geräte dann nicht zum Verkauf anbieten. Weitere Informationen liefert unser Hinweisblatt.

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